Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/389

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 26.
Darmstadt am 15. Juni 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Frankirung der Correspondenz durch Marken bei den Großherzoglichen Poststellen betr. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1953 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Friedberg. - 3) Bekanntmachung, die Umlagen der Gemeinden Bauschheim, Erfelden. Walldorf und Leeheim, im Kreise Großgerau, betr. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1853 genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Lindenfels. - 5) Dienstnachrichten. - 6) Versetzungen in den Ruhestand.


Bekanntmachung,
die Frankirung der Correspondenz durch Marken bei den Großherzoglichen Poststellen betr.

Nach der Bekanntmachung vom 22. December 1851, die Einführung der Freimarken bei den Großherzoglichen Poststellen betreffend, konnten bisher nur die nach den zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen Staaten bestimmten Briefpostsendungen durch Marken frankirt werden. Da jedoch nunmehr die nöthigen Einrichtungen getroffen sind, welche bei den Großherzoglichen Poststellen die Frankirung mittelst Marken auch bezüglich der Correspondenz nach den nicht zum Deutsch-Oesterreichischen Postverein gehörigen Deutschen und nach den Nicht-Deutschen Ländern zulassen, so wird Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Vom 1. Juli 1853 an können bei den Großherzoglichen Poststellen Briefpostsendungen - Briefe-, Muster- und Kreuzbandsendungen - , mit Ausnahme der unter Ziffer 3 erwähnten Gattungen, nach allen Ländern und somit auch nach dem Post-Vereinsauslande, insoweit eine Frankatur überhaupt zulässig ist, außer durch Baarzahlung auch durch Marken frankirt werden.
2) Diese Marken bestehen in folgenden vier Sorten zu

1 Kreuzer auf blaßgrünem Papier,
3 Kreuzer auf blauem Papier
6 Kreuzer auf rosenrothem Papier
9 Kreuzer auf gelbem Papier.

Sämmtliche Markensorten tragen die Ueberschrift "Frei-Marke," in den Seitenrahmen die Inschriften: "Deutsch-Oesterreichischer-Post-Verein" und "Thurn und Taxis," und in dem Mittelschilde, im untern Rahmen und in den Medaillons die Werthbezeichnung.
3) Unzulässig ist die Frankirung durch Marken:

a) bei rekommandirten Briefen,