Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/401

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[400]
Nächste Seite>>>
[402]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt am 28. Juni 1853.


Inhalt: 1) Verordnung, die Erhebung und Controlirung der innern Abgaben von Getränken betr. - 2) Bekanntmachung, die amtliche Benennung der Stelle des Großherzoglichen Hofbaumeisters betr. - 3) Dienstnachrichten. - 4) Charakterertheilung. - 5) Concurrenzeröffnung. - 6) Sterbfälle. - 7) Druckfehler-Berichtigung.


Verordnung,
die Erhebung und Controlirung der innern Abgaben von Getränken betr.
LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem die Bestimmungen der Gesetze vom 12. Juni 1827, vom 3. Mai 1836 und vom 16. Juli 1842, die Tranksteuer und Zapfgebühr betreffend, durch das Gesetz vom 24. December 1852, die Besteuerung des Branntweins und Biere betreffend, wesentliche Abänderungen erlitten haben, auch in den Bestimmungen der Verordnung vom 20. September 1842, die Erhebung und Controlirung der inneren Abgaben von Getränken betreffend, durch die denselben Gegenstand betreffende Verordnung vom 25. September 1848 verschiedene Abänderungen eingetreten sind, haben Wir Uns bewogen gefunden, nach dem dermaligen Stande dieser Gesetzgebung und den bei der Anwendung der genannten Verordnungen inzwischen gemachten Erfahrungen eine umfassende neue Verordnung zu erlassen und haben zu dem Ende in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungsurkunde verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

1. Von der Besteuerung der Getränke im Allgemeinen.
§. 1.

Bezeichnung und Sätze der Getränkeabgaben. Wein, Obstwein, Branntwein und Bier unterliegen im Großherzogthum nachfolgenden inneren Abgaben: