Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/454

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.


herabzusetzen ist, ist es gestattet, den Versicherungsanschlag bis zu ein und ein halb des wahren Werths oder zehn Neuntheil desselben zu erhöhen. Von dem, nach diesem Anschlage berechneten Schaden sind sodann zwei Drittheile, beziehungsweise neun Zehntheile zu vergüten.
Herabsetzung des Versicherungsanschlags unter den wahren Werth ist unzulässig.

Art. 3.

Um diejenigen bestehenden Versicherungskapitalien, welche in erheblichem Maße von der Grundlage des wahren Werths abweichen, baldmöglichst auf diese zurückzuführen, soll eine summarische Revision der Versicherungscapitalien vorgenommen und dabei darauf Rücksicht genommen werden, daß die Anschläge, den Fall des Art. 2 ausgenommen, den wahren Werth nicht um ein Fünftheil und in keinem Falle den zum Neubau für Material und Arbeit erforderlichen Aufwand übersteigen.
Diese summarische Revision kann sowohl ortweise als für einzelne Gebäude in Ausführung gebracht werden.
Insofern die Revision eine neue Bestimmung des Versicherungskapitals zur Folge haben soll, ist die erforderliche Abschätzung nach den allgemeinen, für die Abschätzungen zum Behuf der Gebäudeversicherungen geltenden, Vorschriften zu bemessen.

Art. 4.

Nach Anordnung Unseres Ministeriums des Innern können die Versicherungskapitalien durch ortweise Abschätzung vollständig auf die Grundlage des wahren Werths zurückgeführt werden.

Art. 5.

Eine Wiederholung der Abschätzung ist so oft anzuordnen, als es das Bedürfniß erheischt. Sie kann sowohl in Gemäßheit des Art. 3. als des Art. 4., sowohl nach Ablauf im Voraus bestimmter Perioden als, wenn sich besonderer Anlaß dazu ergibt, auch vor dieser Zeit eintreten.
Auch die Gebäudeeigenthümer können zu jeder Zeit die Wiederholung verlangen.

Art. 6.

Dem Bürgermeister des Orts steht bei den Abschätzungen eine berathende Stimme zu.
Werden die Anstände, welche er bei der Abschätzung der Sachverständigen findet, und welche in dem Abschätzungsprotokolle anzuführen sind, von diesen nicht berücksichtigt, so ist er verpflichtet, sie der Behörde vorzulegen, an welche er die Abschätzung einzusenden hat.

Art. 7.

Die Genehmigung zum Eintrag in die Brandkataster wird bei den ortweisen Abschätzungen und Revisionen von der Brandassecurations-Commission, bei den einzelnen Abschätzungen von den Kreisämtern ertheilt.