Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/463

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 29.


sich von der Verminderung eines bestehenden Versicherungskapitals, so hat der Bürgermeister, binnen 2 mal 24 Stunden nach Abgabe der Erklärung, die Sachverständigen zur Vornahme der erforderlichen Abschätzung einzuladen.

§. 3.

Die Sachverständigen haben dieser Einladung, sobald als möglich und längstens binnen 8 Tagen, Folge zu geben, die Abschätzung vorzunehmen und solche dem Großherzoglichen Bürgermeister zuzustellen.

§. 4.

Soll die Wirkung der neuen Versicherungen, beziehungsweise Erhöhungen, erst vom folgenden Jahre an beginnen, so hat der Bürgermeister die einkommenden vorläufigen Anmeldungen, bis zu Ende der Monate Junius, beziehungsweise October, aufzubewahren. Mit Ablauf dieser beiden Monate benachrichtigt der Bürgermeister die Sachverständigen, ob und wie viele Erklärungen der Gebäude-Eigenthümer wegen neuer oder abzuändernder Versicherungen bei ihm vorliegen.

§. 5.

Auf die eben bemerkten Benachrichtigungen haben sich die Sachverständigen, hinsichtlich der ihnen Ende des Monats Junius mitgetheilten Anmeldungen, im Monate Julius, und, hinsichtlich der ihnen Ende October mitgetheilten Anmeldungen, im Monate November in die betreffenden Gemeinden zu begeben, bei dem Bürgermeister die speciellen Declarationen über die Gebäude, deren Eigenthümer die neue Versicherung oder die Abänderung der Brandversicherungskapitalien wünschen, in Empfang zu nehmen, sofort die nöthigen Abschätzungen vorzunehmen und deren specielle Ergebnisse dem Bürgermeister alsbald nach Beendigung des Geschäfts zuzustellen.

§. 6.

Erfolgen die Declarationen nach Ablauf des Monats October; so hat der Bürgermeister die Sachverständigen jedenfalls in der im §. 2 bestimmten Frist zur Vornahme der Abschätzung einzuladen und diese haben der Einladung, so weit möglich, innerhalb des Monats November, oder, wenn dies nicht möglich ist, innerhalb der im §. 3 bestimmten Frist Folge zu leisten.

§. 7.

Gegenstand der Abschätzung ist die Ermittelung des wahren Werths.
Unter dem wahren Werthe eines Gebäudes ist derjenige zu verstehen, welcher sich aus dessen baulichem Zustande zur Zeit der Schätzung mit Berücksichtigung der zu dieser Zeit am Orte des Gebäudes geltenden Preiße für Material und Arbeit ergiebt.
Es ist hierbei das ganze Gebäude mit Fundament und Keller in Anschlag zu bringen.
Der Bauplatz kommt nicht in Betracht.