Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/476

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
Alphabetisches Inhaltsverzeichnis:
A BC DEF GHI/J KLMNO PQR S TUVWZ
Alphabetisches Namensverzeichnis:
ABCD EFGH JKL MNOPQR STU VWYZ
<<<Vorherige Seite
[475]
Nächste Seite>>>
[477]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 30.


Verzeichniß rechtskräftig gewordener, in Gemäßheit des Art. 30 des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Straferkenntnisse der Gerichte der Provinz Starkenburg.
Es wurden verurtheilt:

I. Von dem Großherzoglichen Assisenhofe der Provinz Starkenburg.

1) Wilhelm Ries, Schneidergeselle und Kriegsreservist von Darmstadt, wegen ausgezeichneten Diebstahls im 2ten Rückfall und Unterschlagung durch Urtheil vom 15. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit.
2) Ludwig Eckert, Scheerenschleiferlehrling von Kimbach, wegen ausgezeichneten Diebstahls im ersten Rückfall durch Urtheil vom 16. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, 14 Tage lang, zu Anfang eines jeden halben Jahres der Strafzeit.
3) Wilhelm Rädchen, Torfmakler und Kriegsreservist, wegen ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 16. November 1852 in eine Zuchthausstrafe von 6 Monaten als verwandelte Zusatzstrafe zu der ihm unterm 10. September 1852 wegen Raubs zuerkannten Zuchthausstrafe von 7 1/2 Jahren.
4) Nicolaus Hübner, Dienstknecht von Großbieberau, wegen im ersten Rückfall verübten ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 17. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 2 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, während der ersten vierzehn Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit.
5) Magdalene Meyer, ohne Gewerbe, von Habitzheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls im dritten Rückfalle durch Urtheil vom 17. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 1 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten vierzehn Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit.
6) Philipp Weinberg, Lumpensammler und Krämer und Peter Vettel, ohne Gewerbe, beide von Heppenheim an der Bergstraße, wegen ausgezeichneten Diebstahls durch Urtheil vom 18. November 1852, Ersterer in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, Letzterer in eine solche von zwei Jahren und drei Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit.
7) Heinrich Lösch, Schneidergeselle von Hofheim, wegen ausgezeichneten Diebstahls im vierten Rückfall durch Urtheil vom 19. November 1852 in eine Zuchthausstrafe von 4 1/2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 4 Wochen eines jeden halben Jahres der Strafzeit und Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf die Dauer von drei Jahren nach verbüßter Strafe.
8) Konrad Nenner II., Ackersmann von Dudenhofen, wegen Brandstiftung durch Urtheil vom 20. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren.
9) Johann Jakob Engel, Bürstenbinder von Ramberg, im Königreich Bayern, wegen ausgezeichneten Diebstahls im vierten Rückfalle durch Urtheil vom 22. November 1852 in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahres der Strafzeit, woran jedoch in Gemäßheit des Art. 34 des Strafgesetzbuches 8 Monate Untersuchungshaft in Abzug kommen.
10) Peter Horch, Fabrikarbeiter von Weiskirchen, wegen eines ausgezeichneten und eines einfachen Diebstahls durch Urtheil vom 23. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten.
11) Adolph Stuckert, Leinweber von Reinheim, wegen dreier im ersten Rückfall begangener ausgezeichneter Diebstähle, durch Urtheil vom 24. November 1852 in eine Correctionshausstrafe von 2 Jahren, geschärft