Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/482

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 30.


14 Tage lang, je um den anderen Tag, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 10. December 1852.
17) Justus Kreh von Waschenbach, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den anderen Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 14. December 1852.
18) Elisabetha Kilian von Virnheim, wegen Landstreicherei und Bruchs der Confination, in eine Correctionshausstrafe von 13 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den anderen Tag, während des ersten und letzten Vierteljahrs der Strafzeit, durch Urtheil vom 16. December 1852.
19) Adam Schwerber von Oberroden, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den anderen Tag, zu Anfang eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 11. Januar 1853.
20) Jakob Dörsam von Asbach, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 15 Monaten, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 14 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang und in der Mitte der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 4. Januar 1853.
21) Franz Joseph Schweizer von Unterschönmattenwaag, wegen einfachen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag während der ersten 3 Wochen eines jeden halben Jahrs, durch Urtheil vom 14. Januar 1853.
22) Johannes Borger von Lützelhach, wegen im zweiten Rückfall begangener Landstreicherei, in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vom 18. Januar 1853.
23) Christian Ullmann von Lauterbach, Kriegsreservist, wegen Unterschlagungen, in eine Correctionshausstrafe von 1 ½ Jahren, wovon jedoch nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 4 Monate der Untersuchungshaft in Abzug kommen, durch Urtheil vorn 18. Januar 1853, verwandelt durch kriegsgerichtliches Urtheil vom 8. Februar 1853 in eine einfache Festungsstrafe von 1 ½ Jahren, mit der nämlichen Aufrechnung von 4 Monaten Untersuchungshaft.
24) Conrad Kappey I. von Stockstadt, wegen Betrugs, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, je um den andern Tag, während der ersten 14 Tage eines jeden halben Jahrs der Strafzeit, durch Urtheil vom 4. Februar 1853.
25) Philipp Herbold von Großrohrheim, wegen Körperverletzung, in eine Correctionshausstrafe von 1 Jahr, durch Urtheil vom 5. Februar 1853.
26) Friedrich Geh von Offenbach, wegen im dritten Rückfall begangener Landstreicherei und eines kleinen, im ersten Rückfall verübten Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 1 ¾ Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 8 Tage lang, je um den andern Tag, zu Anfang eines jeden Vierteljahrs der Strafzeit, sowie zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe, durch Urtheil vorn 15. Februar 1853.
27) Valentin Willmann von Guntersblum, wegen Landstreicherei und einfachen Diebstahls, in eine Correctionshausstrafe von 2 ½ , Jahren, geschärft durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod, 8 Tage lang, je um den andern Tag, in einem jeden Vierteljahr der Strafzeit, wovon jedoch in Gemäßheit