Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/495

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 32.


a) mit Uebergangsscheinen, die nach den bestehenden Vereinbarungen unter den Zollvereinsstaaten ausgestellt sind und die in allen Fällen genügen, oder
b) bei Versendungen aus dem Großherzogthum Hessen und aus der freien Stadt Frankfurt nach dem Großherzogthum Baden und bei Versendungen aus dem Großherzogthum Hessen nach der freien Stadt Frankfurt mit Ausfuhrscheinen der diesseitigen Tranksteuerverwaltung, welche auch das Hauptsteueramt zu Frankfurt für dortige Versendungen auszustellen ermächtigt ist,
c) bei Versendungen aus dem Großherzogthum Baden nach dem Großherzogthum Hessen, mit Ausnahme der zur Abladung von der Eisenbahn in der Provinz Oberhessen bestimmten, und nach der freien Stadt Frankfurt mit Ausfuhrscheinen der Großherzoglich Badischen Steuerverwaltung,
d) bei Versendungen aus der freien Stadt Frankfurt nach dem Großherzogthum Hessen mit diesseitigen Abfuhrscheinen, zu deren Ausstellung das Hauptsteueramt zu Frankfurt ermächtigt ist.
2.

Versendungen aus dem Großherzogthum Hessen und aus der freien Stadt Frankfurt, welche auf den Eisenbahnen durch das Großherzogthum Baden nach anderen Ländern durchgeführt werden sollen, so wie Versendungen aus dem Großherzogthum Baden, welche auf den Eisenbahnen durch die Großherzoglich Hessische Provinz Starkenburg und die freie Stadt Frankfurt nach der Provinz Oberhessen gelangen, oder nach andern Ländern durchgeführt werden sollen, können nur unter Uebergangsscheinkontrole stattfinden.

3.

Den unter 1 b. und c. gedachten Ausfuhrscheinen hat die Güterexpedition, bei welcher die Waare zur Eisenbahn aufgegeben wird, die Bescheinigung der Verladung zum Ausgang beizufügen. Sie dienen sodann zur Legitimation des Transports bis zu der Eisenbahnstation, an welcher das Getränk die Eisenbahn verläßt.
Die Güterexpedition der letzteren darf dasselbe nicht eher verabfolgen, als bis von der Steuerstelle des Abladeorts, an welche die Ausfuhrscheine zur weiteren Behandlung abzugeben sind, die erforderliche Abfertigung - diesseits durch Ausstellung der geeigneten in der Verordnung vom 18. Juni d. J. über die Besteuerung der Getränke vorgeschriebenen Bezettelung - ertheilt worden ist.
Die Ausfuhrscheine werden nur als Erledigt angesehen, wenn sie mit der erwähnten Ausgangsbescheinigung der Eisenbahnexpedition des Orts der Aufgabe und mit der Eingangsbescheinigung der Steuerstelle des Abladeorts versehen sind.

Darmstadt den 4. August 1853.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Wegen Verhinderung des Ministerial-Präsidenten:
Goldmann.
Jaide.