Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/565

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 35.
Darmstadt am 30. August 1853.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betr.; - 2) Bekanntmachung, die Aufnahme eines Kapitals von 500,000 fl. für die Großherzogliche Hauptstaatskasse betr.; - 3) Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großherzoglich Hessischen Ludewigs-Universität zu Gießen im Winterhalbjahre 1853/54 gehalten und am 31. October bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen. - 4) Ordensverleihungen; - 5) Dienstnachrichten.; - 6) Versetzung in den Ruhestand. - 7) Concurrenzeröffnung.


Bekanntmachung,
den zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrag betreffend.

Nachdem die Königlich Württembergische Regierung dem zwischen mehreren deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden am 15. Juli 1851 zu Gotha abgeschlossenen, im Großherzoglichen Regierungsblatt Nr. 2 vorigen Jahres verkündeten Vertrage vom 1. Juli dieses Jahres an beigetreten ist, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 18. August 1853.
Großherzogliches Ministerium des Hauses und des Aeußern.
v. Dalwigk.
v. Biegeleben.


Bekanntmachung,
die Aufnahme eines Kapitals von 500,000 fl. für die Großherzogliche Hauptstaatskasse betreffend.

In Gemäßheit des §. 5 des mit den Ständen des Großherzogthums vereinbarten Finanzgesetzes für die Jahre 1851, 1852 und 1853 vom 29. December1852 (Regierungsblatt Seite 603) soll zur Herstellung des Betriebskapitals der Hauptstaatskasse und Bestreitung sonstiger Staatsbedürfnisse die Summe von 500,000 fl. durch Vermittelung der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse aufgenommen werden und es ist von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge genehmigt worden, daß diese Anleihe im Wege der Subscription aufgebracht werden soll.