Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/577

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 36.


dergestalt, daß in Ansehung der Kriegsschulden nach Art. 91 der Gemeindeordnung die Beiträge der Ortseinwohner aus dem Erlöse des Waldes bestritten, die Beiträge der Forensen aber erhoben werden sollten.
Zur Ausgleichung der mit diesem Vorbehalte aus der Substanz veräußerten Gemeindevermögens vorlagsweise bestrittenen Kriegsschuldentilgung sammt Zinsen sind nun, gemäs commissarischer Ausmittlung:

1) Auf das Gesammtsteuer-Capital der Einwohner und Ausmärker
a. für 1834, 1835, 1836 259 fl. 18 ½ kr.
mithin von 9892,8 fl. auf 1 fl. Steuer-Capital 1 kr. 2,30 Hllr.
b. für 1837 3441 " 56 ¼ "
mithin von 9895,8 fl. auf 1 fl. St.-C. 20 kr. 3,47 Hllr.
c. für 1838 2079 " 18 ½ "
mithin von 9855,8 fl. auf 1 fl. St.-C. 12 kr. 2,64 Hllr.
d. für 1839 7646 " 46 ½ "
mithin von 9811,8 fl. auf 1 fl. St.-C. 46 kr. 3,04 Hllr.
zusammen
13,427 fl. 19 ¾ kr.
2) Auf das Steuer-Capital, mit Ausnahme der früher steuerfreien Objecte
a. für 1834 1651 fl. 42 kr.
mithin von 8621,9 fl. auf 1 fl. St.-C. 11 kr. 1,98 Hllr.
b. für 1835 1463 " 7 "
mithin von 8611,0 fl. auf 1 fl. St.-C. 10 kr. 0,78 Hllr.
c. für 1836 679 " 49 "
mithin von 8564,8 fl. auf 1 fl. St.-C. 4 kr. 3,05 Hllr.
d. für 1737 19972 " 45 "
mithin von 8609,2 fl. aus 1 fl. St.-C. 2 fl. 19 kr. 0,77 Hllr.
e. für 1838 9103 " 51 ½ "
mithin von 8569,3 fl. auf 1 fl. St.-C. 1 fl. 5 kr. 2,98 Hllr.
f. für 1839 12472 " 50 ½ "
mithin von 8525,4 fl. auf 1 fl. St-C. 1 fl. 27 kr. 3,14 Hllr.
zusammen
45,344 fl. 5 kr.
unter Zugrundelegung der Steuer-Capitalien in 1834 bis 1839 einschließlich, umzulegen.
Nachdem der Ausschlag dieser Beträge von Großherzoglichem Ministerium des Innern durch Entschließung vom 26. Juli d. J. genehmigt worden ist, so wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in dem Register in einem Posten anzusetzenden Beiträge der Ortseinwohner
a) zur Umlage unter 1 auf 11,777 fl. 54 ½ kr.
b) zur Umlage unter 2 auf 45,238 " 21 ¾ "