Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/734

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 51.


und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll- oder Haupt-Steueramt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.
IX. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler oder 8 ¾ Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von fünfzig Thalern oder 87 ½ Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des Betrags erheben.
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 10 ½ Gulden vom Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder 17 ½ Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 17 ½ Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn Thalern oder 17 ½ Gulden erheben.
c) In so weit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanzbehörde erweiterte Abfertigungs-Befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, in so fern dieselben nicht ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleitscheinen ermächtigt werden.
X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert: alle Waarenquantitäten unter 1/1000 des Zentners. - Gefällebeträge von weniger als 6 Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen vorbehalten.
XI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten - mit Ausnahme der Scheidemünze - bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.