Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/795

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 55.


In letzterem Falle muß jedoch über den Oeffnungen ein dachförmig gebogener Blechstreifen in möglichst spitzem Winkel dergestalt befestigt werden, daß an den Hervorragungen der Thürchen oder Schieber, welche zum Verschließen der Oeffnungen dienen, keine Malzkeime liegen bleiben können.
Die Verbindungsstellen der Röhren und die Thürchen oder Schieber an den Ausputz-Oeffnungen müssen wohl schließend gemacht sein.

§. 10.

Der Boden des unteren Raumes der Darre muß mit einem Lehmschlag und einer doppelten, zur Vermeidung durchgehender Fugen sorgfältig im Kreuzverband gelegten Backsteinplättung versehen werden.

§. 11.

Wenn nicht, was am Zweckmäßigsten ist, die ganze Darre mit einer soliden über Dach gehenden Brandmauer umgeben und überwölbt wird, so ist doch jedenfalls die ganze Darre mit einer wenigstens 5 Zoll dicken Backsteinmauer zu umgeben. In dieser Mauer, sowie überhaupt in der ganzen Darre, mit Ausnahme der Decke, darf kein Holz vorkommen. Unmittelbar über dem Drahtgeflechte muß ein mindestens 10 Zoll hoher Kranz von Hausteinen angebracht werden.
Die Decke der Darre wird, wenn sie nicht gewölbt werden kann, zweckmäßig durch ein Stellwerk von Eisen und darauf gelegte Backsteine gebildet. Sollte aber die Decke aus einem Gebälke bestehen, so ist dasselbe mindestens gut zu verrohren und zu tünchen.

§. 12.

Die Decke soll nicht unter 8 Fuß von dem Drahtgeflechte entfernt sein, damit sie von der Flamme nicht so leicht erreicht werden kann.

§. 13.

Der Schlot zum Abzug des Dunstes wird am besten von Backsteinen gemauert; wird derselbe aber von Borden angefertigt, so dürfen diese niemals in das Innere der Darre hineinragen.

§. 14.

Alle Oeffnungen in den Umfangswänden der Darre müssen mit gut schließenden eisernen Thüren versehen sein.

§. 15.

Das Drahtgeflecht ist auf einen Rost von starken Eisenstäben zu legen und mit Stützen von Eisen oder Stein zu versehen.

§. 16.

Die in den vorhergehenden §§. enthaltenen Vorschriften sind bei allen neuen Anlagen von Malzdarren unbedingt zu befolgen und bei Abänderungen bestehender Anlagen soweit als thunlich zu berücksichtigen.