Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/012

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 4.


      Weder in diesen, noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. Leicht entzündliche Stoffe sind, mit Ausnahme der zum Betriebe der Dampfkessel oder der Küchen dienenden Brennmaterialien, von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen. Brennmaterialien dürfen nur in feuersicheren und leicht unter Wasser zu setzenden besonderen Räumen aufbewahrt werden. Das Fahrzeug muß mit einer von Weitem erkennbaren, stets ausgespannt gehaltenen schwarzen Flagge mit einem weißen P versehen werden.
      Außerdem müssen bei Verladung explosiver Stoffe in offenen Fahrzeugen letztere mit einem Plantuche überspannt sein.

§ 9.

      Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transportsweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen.

§ 10.

      Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 kg Bruttogewicht oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vorschrift des § 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden Borschriften dieses Abschnitts Anwendung.

III. Sonstige Bestimmungen über den Transport explosiver Stoffe.

§ 11.

      Im Uebrigen ist beim Transport explosiver Stoffe Folgendes zu beobachten:

       a. Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese Orte nicht auf dem Wasserwege umfahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des Transports der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde zeitig Anzeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu erwarten. Die Durchfahrt ist von der Behörde nur zu gestatten, nachdem die Passage frei gemacht und die Anordnung getroffen ist, daß Brücken etc. ohne Aufenthalt passirt werden können. In größeren Städten und beengten Wasserstraßen ist die Behörde befugt, die Durchfahrt ganz zu untersagen.
b. Sind Schiffbrücken oder Schleusen zu passiren, so ist dem Brücken- oder Schleusenwärter von der bevorstehenden Ankunft des Fahrzeugs und seiner ungefähren Größe zeitig Anzeige zu machen.
c. Beim Passiren von Eisenbahnbrücken müssen die mit explosiven Stoffen beladenen Fahrzeuge von Eisenbahnzügen und geheizten Locomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben.
d. Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht zugänglich sind.
      Die Ortspolizei-Behörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu geben.
§ 12.

      Auf Fahrzeugen, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.