Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/026

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 6.


nothwendigen Zubehör weder zur Grundsteuer, noch rücksichtlich des Betriebes zur Gewerbsteuer herangezogen werden. Dasselbe gilt für den Fall des etwaigen Uebergangs der Main-Weser-Bahn an das Deutsche Reich (Art. 16).

Artikel 7.

      Die Königlich Preußische Regierung wird Ihre Genehmigung zur Erbauung eines bedeckten Ueberganges von dem Perron der Main-Weser-Bahn zu Gießen nach dem dortigen Perron der Oberhessischen Bahnen, wenn die Großherzoglich Hessische Regierung solches im Interesse des Personenverkehrs wünschen sollte, nicht versagen, insoweit der Umbau des Bahnhofs oder die Vergrößerung des jetzigen Empfangsgebäudes der Main-Weser-Bahn hierdurch nicht behindert wird.
      Zwischen der Main-Weser-Bahn, der Deutz-Gießener-Bahn und den Oberhessischen Bahnen soll auch ferner eine Schienenverbindung bei Gießen eingerichtet bleiben. Sollte wegen des Umbaues eines der dortigen Bahnhöfe die jetzt bestehende Geleisverbindung verändert werden müssen, so tragen die Main-Weser-Bahn und die Oberhessischen Bahnen, jede für sich, die Kosten des auf ihr Bahnterrain entfallenden Theils der Veränderung.

Artikel 8.

      Die Handhabung der Bahnpolizei auf der im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegenen Strecke der Main-Weser-Bahn erfolgt durch das im Bahnpolizei-Reglement bezeichnete Königlich Preußische Eisenbahnpersonal, welches auf Präsentation der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den competenten Großherzoglich Hessischen Behörden in Pflicht zu nehmen ist. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahnstrecke den betreffenden Großherzoglich Hessischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.

Artikel 9.

      Die im Großherzogthum Hessen zum Schutze der Eisenbahnen und Telegraphen und des Betriebs derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen und polizeilichen Bestimmungen finden gleichmäßig auch auf die im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegene Strecke der Main-Weser-Bahn Anwendung.

Artikel 10.

      Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die aus Großherzoglich Hessischem Gebiete belegene Strecke der Main-Weser-Bahn erfolgt lediglich durch die zuständigen Königlich Preußischen Behörden.
      Bei der Auswahl des aus Großherzoglich Hessischem Gebiete zu stationirenden niederen Personals (Bahnwärter, Weichensteller, Packer, Arbeiter etc.) sind Angehörige des Hessischen Staates thunlichst zu berücksichtigen.
      Wenn die Großherzoglich Hessische Regierung aus polizeilichen Gründen die Entfernung eines auf Ihrem Gebiete stationirenden Beamten von seiner Stelle für geboten erachten sollte, so wird Sie der Königlich Preußischen Regierung hierüber Mittheilung machen und diese dann ein solches Ansinnen sobald als thunlich berücksichtigen.
      Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet Sich, den als Großherzoglich Hessisches Mitglied der Direction der Main-Weser-Bahn seither angestellten Beamten mit seiner gegenwärtigen Besoldung