Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/041

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 9.


unter Befolgung der hierüber bestehenden speciellen Vorschriften auf die einzelnen Gemeinden und Steuerpflichtigen zu vertheilen.

§ 3.

      Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhnlichen Steuerzettel von der Größe ihrer Schuldigkeit für je ein Ziel in Kenntniß gesetzt. Die Districtseinnehmer sind außerdem verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einsicht des ihn betreffenden Hebregisters auf sein Ansuchen unentgeltlich zu gestatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben.

§ 4.

      Alle Reclamationen gegen die in den Hebregistern enthaltenen Gewerb- und Grundsteuern müssen vor dem 1. Juli 1880 bei dem betreffenden Steuercommissariat entweder schriftlich oder mündlich abgegeben werden, welches verbunden ist, alle erforderlichen Aufklärungen zu ertheilen, ein Protocoll über die Reclamation unentgeltlich aufzunehmen und auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen.

§ 5.

      Die Gesuche um Gewerbsteuernachlaß im Falle unfreiwilliger Niederlegung des Geschäfts im Laufe des Etatsjahres, sowie bei Todes- und Unglücksfällen (Art. 22 und 23 des Gesetzes vom 4. und § 23 der Verordnung vom 24. December 1860) müssen innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eintritt des Ereignisses bei den betreffenden Steuercommissariaten abgegeben werden und sind auf dieselbe Weise zu behandeln, wie die übrigen im vorigen Paragraphen erwähnten Reclamationen.
      Hinsichtlich der Gesuche um Grundsteuernachlässe wegen außerordentlicher Unglücksfälle gelten die in der Verordnung vom 1. December 1819 enthaltenen Bestimmungen.

§ 6.

      Die Einkommensteuerpflichtigen der ersten Abtheilung werden durch die in § 3 erwähnten Steuerzettel noch besonders damit bekannt gemacht, in welcher Weise binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Zettel eine neue Beschlußfassung der Einschätzungscommission verlangt oder innerhalb dreier Monate die ebenfalls bei dem Vorsitzenden der Einschätzungscommission anzubringende schriftliche Reclamation an die Landescommission eingelegt werden kann (Artikel 21 des Einkommensteuergesetzes). Gegen die Entscheidungen der Landescommission findet ein Recurs nicht statt (Artikel 25 daselbst).
      Reclamationen gegen die Veranlagung der Einkommensteuer der zweiten Abtheilung müssen innerhalb der in § 4 bestimmten Frist oder bei Veranlagung im Laufe des Jahres