Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/058

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[057]
Nächste Seite>>>
[059]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 11.


      Zum Nachweis ihrer Befähigung haben die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter vor dem Kreisveterinäramte eine Prüfung zu bestehen. Diese Prüfung hat sich zu erstrecken auf deren Wissen über:

1) die einschlagenden Gesetze, Verordnungen und Instructionen;
2) die regelrechte Beschaffenheit und Benennung der einzelnen Körpertheile der Schlachtthiere;
3) die Zeichen der Gesundheit der letzteren im lebenden und geschlachteten Zustande und das Aussehen ungesunden und verdorbenen Fleisches; und
4) die hauptsächlichen Thierkrankheiten, insbesondere den Milzbrand, die Wuthkrankheit, den Rotz der Pferde, die Maul- und Klauenseuche der Wiederkäuer und Schweine, die Lungenseuche und die Perlsucht des Rindes und die Finnen der Schweine.
§ 4.

      Die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter sind auf die dieser Verordnung beigegebene Instruction durch die Großherzoglichen Kreisämter zu verpflichten, und steht diesen letzteren auch die Disciplinarbefugniß über dieselben zu.
      In der Ausübung ihrer Functionen sind die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter den Localpolizeibehörden unterstellt. In technischer Beziehung gebührt ihre Ueberwachung den Kreisveterinärärzten und Kreisärzten, welche bei wahrgenommenen Mißständen den Ortspolizeibehörden, sowie nöthigenfalls auch den Kreisämtern als Polizeiverwaltungs- und Disciplinarbehörden, Mittheilung davon zu machen haben. Den Anordnungen der genannten Sanitätsbeamten haben die Fleischbeschauer willig Folge zu leisten.
      Die Großherzoglichen Kreisämter sowohl, als auch das Sanitätspersonal werden sich bei gelegentlicher Anwesenheit über gewissenhafte Befolgung der Instruction von Seiten der Fleischbeschauer und deren Stellvertreter zu überzeugen suchen.

§ 5.

      Die nachbenannten Thiere müssen, wenn deren Fleisch öffentlich feilgehalten werden soll, oder wenn sie von Metzgern, Viehschlächtern, Wirthen und Garköchen, welche Fleischspeisen verabfolgen, oder von Privaten, welche Fleisch davon an diese Gewerbtreibenden verkäuflich abgeben wollen, geschlachtet werden sollen, vor und nach dem Schlachten von dem Fleischbeschauer besichtigt werden:

1) Rindvieh jeden Alters,
2) Pferde jeden Alters,
3) Schafvieh mit Ausnahme der Sauglämmer,
4) Ziegen mit Ausnahme der Sauglämmer,
5) Schweine mit Ausnahme der Spanferkel.