Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/073

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 13.


Artikel 25.

      Die Einstellung des Disciplinarstrafverfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte, unter gleichzeitiger Uebernahme der etwa erwachsenen Kosten der vorläufig geführten Untersuchung sowie der etwa angeordneten einstweiligen Verwaltung der Dienststelle, um seine Entlassung aus dem Amte unter Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht oder im Falle des Artikel 9 auf Titel und Ruhegehalt verzichtet.

Artikel 26.

      Beschließt das Ministerium die Verweisung der Sache vor den Disciplinarhof, so wird der Angeklagte nach Eingang einer von dem als Staatsanwalt fungirenden Beamten anzufertigenden Anklageschrift unter abschriftlicher Mittheilung des Verweisungsbeschlusses und der Anklageschrift in eine von dem Vorsitzenden des Disciplinarhofs zu bestimmende Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
      Der Angeklagte kann sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Vertheidigers bedienen; dem Letzteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten.

Artikel 27.

      Die mündliche Verhandlung vor dem Disciplinarhof ist nicht öffentlich. Auf Antrag des als Staatsanwalt fungirenden Beamten oder des Angeklagten kann jedoch die Oeffentlichkeit von dem Disciplinarhof beschlossen werden. Auch wenn die Oeffentlichkeit nicht beschlossen wird, können nach dem Ermessen des Vorsitzenden einzelne Personen als Zuhörer zugelassen werden.
      Die Verkündung eines auf Dienstentlassung erkennenden Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich.

Artikel 28.

      Die mündliche Verhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist, auch wenn er im Sinne des § 318 der Strafprozeßordnung als abwesend gilt. Eine öffentliche Ladung ist unzulässig.
      Der Angeklagte kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
      Der Disciplinarhof kann indessen das persönliche Erscheinen des Angeklagten unter der Verwarnung anordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter nicht werde zugelassen werden.

Artikel 29.

      Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anklageschrift von dem als Staatsanwalt fungirenden Beamten vorgetragen.