Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/079

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 13.


Artikel 46.

      Soweit der Beschluß die im Artikel 43 unter II erwähnte Verpflichtung zum Ersatze des Defekts betrifft, hat er die Kraft einer vollstreckbaren Urkunde. Die Vollstreckungs-Clausel wird von der den Beschluß erlassenden Verwaltungsbehörde hinzugefügt.

Artikel 47.

      Gegen den Beschluß, durch welchen ein Beamter zur Erstattung eines Defekts für verpflichtet erklärt wird, steht dem Beamten sowohl hinsichtlich des Betrages, als auch hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit, außer der Beschwerde bei den höheren Verwaltungsbehörden, der Rechtsweg zu.
      Die Beschreitung des Rechtswegs hemmt die Vollstreckung in der Regel nicht.             Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges ist eine Nothfrist; sie beträgt Ein Jahr und beginnt mit dem Tage der dem Beamten geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder, wenn der Beamte an seinem Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem Tage, von welchem der Beschluß datirt.
      In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Beamten, insofern es auf Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Civilprozesse nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten.

Artikel 48.

      Das Gericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Antrag des Beamten anordnen, wenn dieser glaubhaft macht, daß ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, und wenn der Beamte außerdem genügende Sicherheit stellt.

Artikel 49.

      Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter, bei welchem sich ein Defekt gefunden hat, sich auf flüchtigen Fuß setzen, oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatze des Defekts entziehen werde, so kann die vorgesetzte Behörde, oder der bestellte Commissär, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte den abzugsfähigen Gehalt und nöthigenfalls das übrige Vermögen des Beamten vorläufig in Beschlag nehmen. Die Behörde oder der Beamte, durch welchen die Beschlagnahme verfügt worden ist, hat unverweilt den im Artikel 43 bezeichneten Beschluß zu veranlassen.