Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/107

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 17.


§ 12.
Insbesondere ärztliche Ueberwachung.

      Insbesondere wird die Orts-Polizeibehörde außer den genannten Personen einen Arzt, und zwar thunlichst den in der Gemeinde fungirenden Arzt, Gemeindearzt oder Armenarzt, mit der Ueberwachung der einzelnen Pflegekinder beauftragen und denselben zu diesem Behufe von dem Zugange jedes Pflegekindes in der Gemeinde, unter Bezeichnung der Pflegeeltern und der Wohnung derselben, innerhalb der ersten 3 Tage von der erfolgten Anmeldung in Kenntniß setzen.
      Die Kosten dieser ärztlichen Ueberwachung erscheinen als Kosten der localen Polizeiverwaltung. Den Gemeindevorständen ist übrigens anzuempfehlen, daß sie wegen Uebernahme dieser Functionen und wegen Vergütung für dieselben mit einem Arzte (Gemeinde- oder Armenarzte) in Form von Aversionalverträgen übereinkommen, am zweckmäßigsten in der Weise, daß das Honorar hierfür in der Gesammtvergütung, welche dem Gemeindearzt aus der Gemeindekasse geleistet wird, einbegriffen bleibt.

§ 13.
Fortsetzung.

      Der bestellte Arzt hat innerhalb weiterer 5 Tage von der ihm zugegangenen Anzeige ab den Pflegling und die Verhältnisse seiner Verpflegung zu besichtigen. Diese Einsichtnahme ist in Zwischenräumen von längstens je 3 Monaten zu wiederholen. Der Arzt wird hierbei seine Aufmerksamkeit auf die Beschaffenheit der Wohnung, insbesondere der Schlafräume, die Bettung, Ernährungsweise, Hautpflege und den Gesundheitszustand des Pfleglings im Ganzen und Einzelnen richten.
      Es bleibt übrigens dem Ermessen der Ortspolizeibehörde überlassen, in entsprechenden Fällen den Arzt zu häufigeren Untersuchungen heranzuziehen.

§ 14.
Fortsetzung.

      Ueber den jedesmaligen Befund des Pfleglings und die Art der Abwartung und Pflege desselben hat der Arzt - sofern nicht bei den Besuchen Thatsachen constatirt worden sind, welche eine anderweite protocollarische oder schriftliche Anzeige bei der Ortspolizeibehörde erfordern, weil sie zur Zurückziehung der ertheilten Genehmigung veranlassen können, oder weil sie unter das Strafgesetz fallen - einen Eintrag in dem bei der letzteren zu führenden Ueberwachungsbogen (§ 17) zu machen und zwar mit Angabe des Tages der Untersuchung, sowie unter Beifügung seiner Namensunterschrift (oder seines Handzeichens).
      In demselben Bogen hat der Arzt kurze Vormerkungen über die Anträge niederzulegen, zu denen er sich etwa veranlaßt gefunden hat und welche er mündlich bei der Ortspolizeibehörde näher begründen wird.