Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/135

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 20.
Darmstadt, den 16. Juni 1880.



Inhalt: Gesetz, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend.



Gesetz,
Maßregeln gegen die Reblaus betreffend.



LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.


      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:

Artikel 1.

      Wenn das Vorhandensein der Reblaus (Phylloxera vastatrix) auf einem zur Rebcultur benutzten Grundstück oder an einzeln stehenden Rebstöcken von den durch das Reichsgesetz vom 6. März 1875 bestimmten Organen oder andern Sachverständigen festgestellt worden ist, so kann

1) verboten werden, daß Reben und Rebtheile, sowie andere Pflanzen und Pflanzentheile, gleichviel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von diesem Grundstück abgegeben oder überhaupt entfernt werden,
2) die Vernichtung der inficirten Rebculturen und die Desinfection des Bodens angeordnet und ausgeführt werden,
3) die Benutzung des desinficirten Bodens zur Rebcultur für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.