Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/159

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


      3) Hiernach ordnet der Bürgermeister die Wegbringung des noch nicht abgefahrenen Holzes auf Kosten und Gefahr des Restanten an. Die Fuhrleute sind mit specieller schriftlicher Legitimation zu versehen.
      4) Das auf Anordnung des Bürgermeisters weggebrachte Holz wird den Besitzern der Nummern überliefert, unter Zurückbehaltung eines solchen Theiles, welcher zur Deckung der Auflage und der Kosten des Wegbringens erforderlich ist.
      5) Dieser Abzug soll in allen Fällen so viele Zehntel Raummeter Scheiter, Knüppel oder Stöcke oder Zehntelhundert Wellen, bezw. so viele Raummeter Reisig betragen, als voraussichtlich zur Deckung seiner Zahlung und der Kosten erforderlich sind.
      6) Das zurückbehaltene Holz wird von dem Bürgermeister versteigert, wobei es gestattet ist, das von mehreren Restanten Zurückbehaltene in eine Versteigerungsnummer zu vereinigen.
      7) Von dem Erlöse werden zuvörderst die rückständigen Auflagen und die Kosten gedeckt. Der Ueberschuß bleibt der Gemeinde, wenn er den Preis von 0,3 Raum1neter Scheiter, Knüppel oder Stöcke, oder 20 Wellen bezw. 2 Raummeter Reisig nicht erreicht. Erreicht oder übersteigt er diesen, so erhalten die Nummernbesitzer diesen Werth, so oft er in dem Ueberschuß ganz enthalten ist, den übrigen Bruchtheil erhält die Gemeinde.
      8) Wird das Loosholz von den Nummernbesitzern weggebracht, ehe die nicht creditirte oder erlassene Auflage bezahlt worden ist, so unterliegt es der Beschlagnahme nach § 10 Nr. 2, § 11 Nr. 2 u. f., § 12 der Instruction für die Forstschützen vom 8. Juli 1841. Die Beschlagnahme ist indessen auf den zur Deckung der Auflage und der etwaigen Kosten genügenden, nach Nr. 5 zu bemessenden Theil zu beschränken, oder, wenn dieser Theil im Augenblick der Beschlagnahme nicht sogleich bemessen werden kann, alsbald auf denselben zu reduciren. Mit diesem Theil ist nach Nr. 6 und 7 zu verfahren.
      9) Die durch die Befolgung der obigen Bestimmungen veranlaßten Einnahmen und Ausgaben sind in der Gemeinde-Rechnung zu verrechnen.
      10) Es bleibt den Ortsvorständen überlassen, den Oberförstern, zum Behufe der Controle der Thätigkeit der Forstwarte, diejenigen Loosholzempfänger, welche ihr Holz nicht nach Zahlung der Auflage in der festgesetzten Zeit weggebracht haben (Art. 73 des Forststrafgesetzes), sowie diejenigen, welche das Holz vor der Zahlung der Auflage weggebracht haben (Art. 71 des Forststrafgesetzes), anzuzeigen.
      11) Die Loosholzempfänger sind bei der Verloosung von den Nachtheilen in Kenntniß zu setzen, welche sie treffen werden, wenn sie das Holz nicht nach Zahlung der Auflage zur festgesetzten Zeit wegbringen, oder wenn sie es vor der Zahlung wegbringen. In dem Verloosungs-Register ist zu bemerken, daß den Empfängern diese Eröffnung gemacht worden ist.
      12) Die Bewilligung von Fristen zur Zahlung der Auflage nach der Abfuhr ist der Genehmigung des Kreisraths unterworfen.