Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/173

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Nr. 22.


Formular 1, zu § 1, III. der Instruction vom 15. Juni 1880.

Kreisamt ......
Forstamt ......
Oberförsterei ......



Auszug aus dem Wirthschaftsplan
für die Waldungen der Gemeinde . . . . . . . auf das Jahr 18 ..
I. Holzertrag.
Bezeichnung
der
Ansätze.
Bau- und Nutzholz:
Brennholz:
Sorti-
ment.
Holzart.
Ver-
kaufs-
maß.
Zahl
der
Ver-
kaufs-
maße.
Holzart:
Schei-
ter.
Knüp-
pel.
Rei-
sig.
Stöcke.
Rmtr.
Rmtr.
Rmtr.
I. Es ist zur Fällung genehmigt:
      NB. Wenn eine außerordentliche Holz-
      fällung bewilligt ist, so muß die
      Angabe des Holzertrags in 2 Ab-
      schnitte zerfällt, nämlich:
I. Ordentliche Holzfällung
II. Außerordentliche Holzfällung
Die Summe beträgt
Festmeter



Bemerkungen:

(über den Betrieb der Holzhauereien, über die dem Geldanschlag zu Grund zu liegenden Preise, insofern sie von
dem Tarife abweichen, über den Holzverkauf u. s. f.; der Geldanschlag selbst erfolgt im Gemeindebudget.)