Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/177

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
<<<Vorherige Seite
[176]
Nächste Seite>>>
[178]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 22.


Formular 3, zu § 5, IV. der Instruction vom 15. Juni 1880.

Holzhauerlohn-Accord
für die Füllungen in den Waldungen der Gemeinde ........

Oberförsterei ....... auf 18 ..



Geschehen am ... ten ........ 18 . .



      (Nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung) wurde unter dem Heutigen der Accord für die Holzfällungen in den Waldungen der Gemeinde
(mit dem Wenigstfordernden) unter den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen:

1) Die Accordanten und ihre Hülfsarbeiter müssen die in der Holzhauer-Instruction vom 3. October 1871 bezeichneten Eigenschaften besitzen und diese Instruction, wovon ihnen ein Exemplar mitgetheilt werden wird, in allen ihren Theilen strenge befolgen.
2) Ueberdies sind dieselben zur genauen Befolgung aller ihnen von dem Großherzoglichen Oberförster in technischer und polizeilicher Hinsicht zu ertheilenden Vorschriften verbindlich.
      Der Holzhauerlohn-Accord ist von sämmtlichen Holzhauern, bei ihrer Annahme und vor ihrer Zulassung zur Holzhauerei, zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift unterwirft sich der Holzhauer allen Accordbestimmungen und erkennt weiter an, daß ihm die in dem Accorde enthaltenen Anordnungen der Forstbehörde bekannt gemacht worden sind.
3) Der Accordant ........hat geeignete Hülfsarbeiter entweder hier sogleich anzugeben und zur Mitunterschrift des Accords zu stellen, oder dies spätestens nach acht Tagen zu bewerkstelligen. Sollte zur Beendigung der Holzhauerei in der unten bestimmten Frist vom Großherzoglichen Oberförster eine Vermehrung der Holzhauer später für nöthig erachtet werden, dann hat der Accordirende auch diese nachträglich zur Arbeit zustellen. Bleibt die desfallsige Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Bürgermeisterei befugt, andere Arbeiter selbst einzustellen.
4) Die Holzhauerei beginnt, sobald von dem Großherzoglichen Oberförster die Aufforderung dazu erfolgt, und muß, wenn keine nicht zu beseitigenden Hindernisse eintreten, ununterbrochen fortgesetzt und bis zum .......... beendigt sein.
5) Die Forstbehörde trifft hiermit Anordnung, im Sinne des Art. 61 Ziff. 20 des Forststrafgesetzes, dahin, daß alle Holzhauer während der ganzen Dauer der Holzhauerei an jedem Werktage in der Holzhauerei zu arbeiten haben und ohne dringende Verhinderung keinen Arbeitstag versäumen dürfen. Bei genügender Veranlassung kann ganzen Rotten von der Großherzoglichen Oberförsterei, Rottmeistern vom Forstwart und einzelnen Holzhauern von dem Rottmeister Urlaub ertheilt werden.
6) Bei der Anstellung zur Arbeit erhält jeder Rottmeister von dem Großherzoglichen Oberförster einen Zettel, worauf das zu fällende Quantum und wie die einzelnen Sortimente in Verkaufsmaße, Loostheile etc. zusammen zu setzen oder zu legen sind, bemerkt ist. Diesen Zettel muß der Rottmeister in der Holzhauerei stets bei sich führen, den Inhalt genau befolgen und darf das vorgeschriebene Quantum
(Bemerkung. Bei Handaccorden werden die inclavirten Worte in der ersten und dritten Zeile durchstrichen.)