Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/010

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Artikel 3.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und wird insbesondere den Zeitpunkt der Aufstellung des Voranschlags der muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben der Provinzial- und Kreiskassen, vorbehaltlich anderweiter Fixirung durch statutarische Anordnungen, bestimmen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 23. Februar 1881.
(L. S.)

LUDWIG.
In Vertretung:
Knorr.



Gesetz
das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt betreffend.

LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:

Artikel 1.

      Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt vom 1. April 1881 an allgemein mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März des darauffolgenden Jahres.

Artikel 2.

      Dem Ausschlag der Communalsteuern für das erste Vierteljahr des Jahres 1881 werden die Steuerkapitalien zu Grunde gelegt, die für das Rechnungsjahr des Staats 1880-81 ermittelt sind.

Artikel 3.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und wird insbesondere die Fristen zur Vorlage und Einsendung des Gemeindevoranschlags und zur Abgabe der Rechnungen allgemein, vorbehaltlich anderweiter Fixirung derselben durch statutarische Anordnung, bestimmen.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 23. Februar 1881.
(L. S.)

LUDWIG.
In Vertretung:
Knorr.