Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/025

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 6.
Darmstadt den 30. März 1881.


Inhalt: Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1881/82 betreffend.



Bekanntmachung,
den Ausschlag der directen Steuern für das Etatsjahr 1881/82 betreffend.



§ 1.

      In Gemäßheit des Finanzgesetzes vom 27. März 1879 sollen für das Etatsjahr 1881/82 an directen Steuern auf die Mark Gewerb- und Einkommensteuerkapital der Betrag von Neunzehn Pfennig (gleich 324/7 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals), auf die Mark Grundsteuerkapital der Betrag von Siebenzehn und ein halb Pfennig (gleich 30 Pfennig auf den Gulden dieses Steuerkapitals) ausgeschlagen und nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben worden.
      Hiernach berechnet sich die Totalsumme der directen Steuern, mit Ausnahme der von den Steuerpflichtigen im Condominat Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuern von 108 fl. 301/2 kr., da die Summe sämmtlicher Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien im Großherzogthum sich auf 24 966 384 fl. festgestellt hat, in Reichswährung auf 7 828 823 Mark 52 Pfennig, welche nach Maßgabe der auf die einzelnen Steuercommissariate kommenden Gewerb-, Grund- und Einkommensteuerkapitalien wie folgt vertheilt werden: