Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/055

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 10.


Gemarkungen oder größere Gebietstheile widerruflich zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Röstgruben nicht geeignet ist und die Benutzung nicht geschlossener Gewässer zur Bereitung von Flachs oder Hanf zur Zeit nicht entbehrt werden kann.

Artikel 51.

      Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischotter, Taucher, Fischreiher, Fischaare, Rohrweihe und Eisvögel ohne Anwendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen.

Artikel 52.

      Den Besitzern von Enten, Gänsen und Schwänen ist untersagt, solche in geschlossene Fischwasser gegen den ortsüblich bekannt gemachten Willen des Fischereiberechtigten zuzulassen.

Artikel 53.

      Bei der Genehmigung zur Anlage von Triebwerken kann den Unternehmern die Herstellung und die Unterhaltung von Vorrichtungen (Gittern), welche das Eindringen der Fische in die Schaufeln der Wasserräder verhindern, auferlegt werden.

Artikel 54.

      Bei den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits vorhandenen Triebwerken steht dem Fischereiberechtigten die Befugniß zu, Anlagen der vorbezeichneten Art zum Schutz der Fische vor den Wasserrädern auf seine Kosten anzulegen und zu unterhalten, insofern und insoweit durch eine solche Anlage der Triebwerksbesitzer nicht geschädigt wird.
      Die Entscheidung darüber, ob eine solche Anlage im Einzelfall zulässig ist, erfolgt beim Widerspruch des Triebwerkbesitzers auf Antrag des Fischereiberechtigten nach Anhörung der Betheiligten im Verwaltungsrechtsweg.

Artikel 55.

      Wer das Abschlagen oder das Ausheben (Fegen) von offenen Gewässern, in welchen einem Anderen die Fischerei zusteht, vornehmen will, muß dem Fischereiberechtigten, insofern er in der Gemarkung wohnt, oder dessen der Bürgermeisterei bekanntem Bevollmächtigten so rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeit Nachricht geben, daß der Fischereiberechtigte sein Interesse wahren kann.
      Bei den auf Kosten der Gemeinden vorzunehmenden Aufräumungen von Bächen hat die Bürgermeisterei die Obliegenheit zur oben bemerkten Anzeige.

Artikel 56.

      Offene Fischwasser dürfen bei ihrer Benutzung zu landwirthschaftlichen und technischen Zwecken nicht so stark abgeschlagen werden, daß Fische oder Krebse hierdurch zu Grunde gehen.