Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/068

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 12.


den Staatsdienst nach Maßgabe der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen abzugeben sind. Auch steht demselben das Recht zu, einzelnen Beamten und Bediensteten diesen Uebertritt zu versagen.

Artikel 2.

      Diejenigen Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen, welchen der Uebertritt in den Staatsdienst nach Maßgabe der für die Civildiener bestehenden Bestimmungen versagt wird, oder welche diesen Uebertritt nicht wünschen, bleiben in ihrem seitherigen vertragsmäßigen Verhältniß zur Verwaltung, und es finden auf dieselben nach wie vor die organischen Bestimmungen der Oberhessischen Eisenbahnen Anwendung. Auch haben sie ihre statutenmäßigen Beiträge zur Pensions- und Unterstützungskasse für die Angestellten der Oberhessischen Eisenbahnen fort zu entrichten.

Artikel 3.

      Die Gehaltsverhältnisse der übertretenden Beamten und Bediensteten werden durch den Besoldungs-Etat der Oberhessischen Eisenbahnen geordnet.
      Insoweit der gegenwärtige Gehaltsbezug eines der in Frage stehenden Beamten oder Bediensteten den im Besoldungs-Etat für die betreffende Stelle vorgesehenen Maximalgehaltsatz überschreitet, wird der Mehrbetrag als persönliche, künftig bei Neubesetzung der Stelle wegfallende Zulage behandelt.

Artikel 4.

      Die Pensionen der übertretenden Beamten und Bediensteten und deren Wittwen werden ebenso, wie die der neu angestellten Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Eisenbahnen, nach den für die Civilbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen bemessen.
      Die Aufnahme der übertretenden Beamten und Bediensteten in das Civildiener-Wittwen-Institut findet ohne Zahlung von Eintrittsgeld Seitens der Betheiligten statt, und die Einreihung der Beamten und Bediensteten in die einzelnen Klassen dieses Instituts erfolgt nach Maßgabe der Klassifikation der in dasselbe bereits aufgenommenen Dienststellen der Eisenbahn-Beamten.
      Die gesetzlich zu entrichtenden Eintrittsgelder werden bei der Aufnahme der Beamten und Bediensteten der Oberhessischen Bahnen in das Civildiener-Wittwen-Institut für die übertretenden Beamten und Bediensteten aus dem Fonds der Pensions- und Unterstützungskasse für die Angestellten der Oberhessischen Bahnen entnommen und der Civildiener-Wittwenkasse zugeführt.

Artikel 5.

      Bei Festsetzung der Dienstzeit der übergetretenen Beamten und Bediensteten wird die Zeit, welche dieselben nach der vertragsmäßigen Anstellung im Dienste der Oberhessischen