Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/092

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 13.


Artikel 55.

      Bauten auf freistehenden Pfosten (sog. Schuppen) können auf den Seiten offen bleiben oder mit Latten und dergl. abgeschlossen werden, soferne und so lange keine feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.
      Bei anderen Bauten kann die Herstellung festgeschlossener Wandungen nur da unterbleiben, wo nach dem Ermessen der Polizeiverwaltungsbehörde ein Bedenken nicht entgegensteht.
      Für Balkone, Altane, Gallerien, Gänge und Treppen an den Außenseiten der Gebäude sowie für Dachgesimse sind die feuerpolizeilichen Rücksichten gleichfalls zu wahren.

Artikel 56.

      Die Bedachung (Eindeckung) der Gebäude darf in der Regel nur von feuersicherem Material hergestellt werden, und die Zulassung von Lehmschindeln, Hohlziegeln mit unterlegten Strohbüscheln, Flachziegeln mit unterlegten Holzschindeln, Holzcement, Dachpappe u. s. w. ist nur nach Maßgabe der zu erlassenden allgemeinen Verordnungen oder Localpolizeireglements gestattet.

Artikel 57.

      In Localpolizeireglements kann Bestimmung getroffen werden, in welchen Fällen die Dächer von Gebäuden mit Schutzbrettern versehen werden müssen.

Artikel 58.

      Alle Thür- und Lichtöffnungen an den Außenwandungen der Gebäude und alle Dachöffnungen sind mit geeigneten Thüren, Läden, Fenstern oder sonstigen Verschlüssen zu versehen, sofern nicht besondere Verhältnisse Ausnahmen nöthig machen oder rechtfertigen.

Artikel 59.

      In Städten von größerer Bedeutung und in Orten, bei welchen solches durch die Verhältnisse gerechtfertigt wird, können durch Ortsstatuten allgemein oder für einzelne Theile über die Anordnung des Aeußeren der Gebäude entsprechende Vorschriften ertheilt werden.

Artikel 60.

      Die Treppen-, Keller-, Schacht- und Auszugsöffnungen in bewohnten Gebäuden müssen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.
      Den Localpolizeireglements und der polizeilichen Anordnung bleibt vorbehalten, bei Neubauten oder Hauptreparaturen von hohen, umfangreichen und solchen Gebäuden, welche größere