Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/112

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 17.


§ 3.

      Der Eichmeister hat sich für den fraglichen Zweck mit den folgenden Gebrauchsnormalen und sonstigen Instrumenten zu versehen:

1) einem Metermaßstab von Holz, in Millimeter getheilt,
2) einem Satz Gewichte von 5 Kilo bis 1 mg,
3) einem Satz Fehlergewichte,
4) einem graduirten Glascylinder von 1/2 Liter Inhalt,
5) einem Anschlagwinkel nebst Loupe,
6) einer gleicharmigen Balkenwaage (Waage Nr. III der Eichämter).

      Für den Transport dieser Gegenstände, welche am besten in einem passenden Etui zusammengestellt werden, hat die Polizeibehörde nach Verabredung mit dem Eichmeister Sorge zu tragen.

§ 4.

      Da der Eichmeister bei dem Geschäfte der Revision nur als Hülfsbeamter der Polizeibehörde fungirt, so hat derselbe nur diejenigen Gewerbslocalitäten zu besuchen und diejenigen Gegenstände zu untersuchen, welche ihm von dem betreffenden Polizeibeamten bezeichnet werden. Hält derselbe auf Grund der von ihm gemachten Wahrnehmungen weitere Untersuchungen für nothwendig, so hat er den genannten Beamten hierauf aufmerksam zu machen.

§ 5.

      Die vorzunehmende Untersuchung der einzelnen Gewichte und Waagen etc. hat sich zu erstrecken:

I. auf die Zulässigkeit derselben:
a) in Bezug auf ihre Größe und Eintheilung,
b) in Bezug aus ihre richtige Bezeichnung,
c) in Bezug auf das Material, aus welchem dieselben gefertigt sind,
d) in Bezug auf ihre Form,
e) in Bezug aus ihre sonstige Beschaffenheit und ihre Construction;
II. auf die vorschriftsmäßige Stempelung;
III. auf die Richtigkeit derselben:
a) bei den Maßen und Gewichten in Bezug auf ihre Länge, ihren Inhalt oder ihr Gewicht,
b) bei den Waagen in Bezug auf ihre Genauigkeit und Empfindlichkeit.