Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/153

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 22.





Muster 1.



Hebe-Register

des

Amts zu

über

die Reichs-Stempelabgaben

für

das .....te Quartal des Etatsjahres 18... .


      Dieses Register enthält ..... Blätter, welche       Geführt von
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten
belegten Schnur durchzogen sind. Name: ...............
................ den ...ten .............. 18.... . Karakter: ..................
Name: ....................
Karakter: ................




Vorschriften für den Gebrauch.
1. Das Hebe-Register umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahres; für das 4. Quartal des Etatsjahres ist dasselbe jedoch im Monat April noch offen zu halten, um die Einzahlungen auf die gestundete Stempelsteuer für Lotterieloose etc. darin anschreiben zu können. Die Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer.
2. Die Spalten 7 bis 16 sind fortlaufend bis zum Schlusse jedes Rechnungsmonats zu summiren und die Monatssummen bei dem Abschlusse des Registers zur Bildung der Quartalsumme zu rekapituliren. Die Einnahmen aus der Spalte 15 werden am Schlusse jedes Tages mit den übrigen Einnahmen der Steuerstelle in die Kassenbücher übernommen.
3. Nach dem Abschlusse ist das Hebe-Register mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision einzusenden.
4. Der Quartalssumme sind von den Hauptämtern behufs der Feststellung der an die Reichskasse abzuliefernden Einnahme die im Laufe des Quartals zur Erhebung gekommenen Registerdefekte zu-, dagegen die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen abzusetzen.