Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/187

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1881.djvu
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Nr. 25.


§ 44.

      Spätestens 4 Monate nach Ablauf des Etatsjahres hat die Deputation für die Anweisungen Wirthschaftsrechnungen über die im abgelaufenen Etatsjahre entstandenen Ausgaben der Hauptstaatskasse zuzustellen.
      Der Wirthschaftsrechnung über Kanzleikosten ist die Bescheinigung über die erfolgte Abhör der Rechnung über die Schreibmaterialien beizufügen.

V. Amtliches Verhältniß der Revidenten.
§ 45.

      Die Revidenten haben vorzugsweise den Beruf, die der Ober-Rechnungskammer nach Artikel 8 des Gesetzes zum Abschluß überwiesenen Rechnungen, soweit solche einem jeden nach Maßgabe des Arbeitsplans oder durch besondere Anordnung zugetheilt werden, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, auf den Grund dieser Prüfung die Erinnerungen (Revisionsbemerkungen etc.) niederzuschreiben und auf die einlaufenden Erläuterungen die Beschlüsse zu entwerfen, überhaupt also das gesammte Revisionsgeschäft vom Anfang bis zum Abschluß in erster Reihe zu besorgen.
      Bei dieser Revision, zu welcher auch die rechnerische (kalkulatorische) Prüfung der Rechnungen und der Belege gehört - insofern die Prüfung der Belege nicht von einer anderen hierzu verpflichteten Behörde bescheinigt ist -, sind alle einschlagenden Gesetze, Verordnungen, Instructionen etc., insbesondere bei dem Staatsrechnungswesen die Vorschriften in den Artikeln 9 und 20 des Gesetzes, zu beachten.
      Die Revidenten sind dafür verantwortlich, daß bei der von ihnen hiernach zu bewirkenden Rechnungsrevision und Bearbeitung der Entwürfe zu den Revisionsbeschlüssen nichts Erhebliches weder in der Sache noch in der Form unerinnert bleibt.

§ 46.

      Die Revidenten haben, was die Form, die Reihenfolge und die Erledigungsfristen der ihnen zugetheilten Arbeiten anlangt, die hierüber getroffenen Anordnungen sorgfältig zu beachten und sind verpflichtet, jeden Rückstand zu verhüten, falls aber ein solcher unvermeidlich sein sollte, dies rechtzeitig anzuzeigen.

§ 47.

      Durch Beschluß der Ober-Rechnungskammer können die Revidenten der 1. Justificatur-Abtheilung zu Arbeiten der 2. Abtheilung und umgekehrt verwendet werden.
      Die Revidenten sind verpflichtet, dienstliche Aufträge jeder Art pünktlich zu besorgen, sich bei einzelnen Verhinderungsfällen gegenseitige Aushilfe in den Geschäften zu leisten und endlich über ihre Arbeiten genaue Tabellen zu führen und periodische Nachweisungen zu liefern.