Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/013

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


       d. In allen anderen Fällen der Straffestsetzung sind für jede Instanz, in welcher eine Verhandlung stattgefunden hat, 5/10 der Sätze des § 62 zu erheben.
c. Für die Entscheidung, durch welche eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kommt 1/10 jener Sätze zur Erhebung.
d. Für die Androhung von Strafen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
       2) Für die Eintragungen in die Handelsregister sind zu erheben:
a. Für Eintragungen eines Einzelkaufmanns: 5 Mark für die erste Eintragung der Firma, 2 Mark 50 Pfennig für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche Eintragung oder Löschung.
b. Für Eintragungen von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften:
12 Mark für die erste Eintragung der Firma, 6 Mark für jede spätere auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche Eintragung oder Löschung.
c. Für Eintragungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien und von Aktiengesellschaften: 40 Mark für die erste Eintragung der Firma, 30 Mark für die spätere Eintragung einer Aenderung in dem Gesellschaftsvertrage, 20 Mark für jede sonstige auf die Rechtsverhältnisse der Firma bezügliche Eintragung oder Löschung.

      Wird eine Anmeldung als unvollständig, unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen, so ist die Hälfte der Gebühr zu erheben, welche für die Eintragung zu erheben wäre.
      Für Beglaubigung einer Abschrift aus dem Handelsregister oder für Ausstellung eines Zeugnisses über dessen Inhalt wird neben der Schreibgebühr eine Gebühr von 1 Mark erhoben.
      3) Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzbuche und dem Einführungsgesetze zu demselben, sowie in dem Gesetze vom 4. Juli 1868 über die {{Sperrschrift |privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften[GWR 1] den Gerichten zugewiesenen, von den deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern (Bestellung von Liquidatoren, Ermächtigung zum Verkaufe von Pfändern, Feststellung des Zustandes von Waaren etc.) werden 3/10 der Gebühr des § 8 des G.-K.-G. erhoben.
      Wird der Antrag vor Erlaß einer Entscheidung in der Hauptsache oder über das Verfahren zurückgenommen, so ist 1/10 der erwähnten Sätze zu erheben.
      Für die höhere Instanz findest die §§ 45 und 46 und für alle Instanzen die §§ 2 und 101 des G.-K.-G. entsprechende Anwendung.
      Erfolgt in den Fällen der Artikel 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuchs die gerichtliche Vernehmung von Sachverständigen, so werden für dieselbe weitere 3/10 der vollen Gebühr erhoben.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Wirthschafsgenossenschaften