Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/024

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


       a. von 15 Pfennig für die Zustellung eines Strafbefehls oder einer Ladung zur Hauptverhandlung nach Maßgabe der Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1879, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betreffend, wobei die gleichzeitige Zustellung mehrerer Strafbefehle oder Strafanträge an einen Beschuldigten oder Haftverbindlichen als eine Zustellung gilt;
b. von 20 Pfennig für eine sonstige Zustellung in Forst- oder Feldrügesachen, oder in der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, oder in dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren, oder in der Voruntersuchung, oder in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung.
3) Für Aufnahme von Wechselprotesten und für Aufnahme der im Artikel 358 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden 1 Mark 50 Pfennig; mit Nachforschung (Artikel 91 Schlußsatz der allgemeinen Deutschen Wechselordnung) 2 Mark 50 Pfennig.
      Für Präsentation eines Wechsels und Empfangnahme der Zahlung ohne Protesterhebung die gleiche Gebühr.
4) Für Vornahme von Siegelungen oder Entsiegelungen und für Wahrnehmung der Verrichtungen einer Urkundsperson in den Fällen der §§ 112 und 113 der K.-O. 1 Mark 50 Pfennig und, wenn das Geschäft länger als 1 Stunde dauert, für jede angefangene weitere Stunde 1 Mark.
5) Für Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm oder Stock, von Holz auf dem Stamm die Gebühr des § 7 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
6) Für Vornahme der Zahlungsanerbieten (Artikel 1258 ff. c. c. Artikel 812 bis 814 c. d. p.):
a. Für das Zahlungsanerbieten selbst einschließlich der Aufforderung, der Hinterlegung beizuwohnen, 2 Mark 50 Pfennig.
b. Für die Hinterlegung nebst Protokoll darüber 3 Mark 50 Pfennig.
      Für die zuzustellende Abschrift werden zu a. und b. neue Schreibgebühren vergütet.
c. Für alle weiteren Zustellungen die Gebühren der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
7) Für Zustellung der Einsprüche gegen Eheschließungen (Artikel 66 und 176 c. c.) - für Urschrift und Abschrift zusammen - 2 Mark 50 Pfennig.
8) Für Errichtung von Protokollen über die Verweigerungen oder Verzögerungen von Ueberschreibungen, Einschreibungen oder Zeugnißertheilungen durch die Hypothekenbewahrer