Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/037

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[036]
Nächste Seite>>>
[038]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.


      Die zwischen Bau- und Straßen-Fluchtlinien liegenden nicht bebauten Streifen dürfen nur als Vorgärten oder Vorhöfe, nicht aber als Lagerplätze benutzt werden. Ihre Tiefe ist in den betreffenden Orts- resp. Straßenbauplänen festzustellen; über ihre Einfriedigung kann nach Art. 39 der allgemeinen Bauordnung in Local-Polizeireglements nähere Bestimmung getroffen werden.

Zu Artikel 10.
§ 19.

      Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist, soweit örtliche Verhältnisse nicht eine Abweichung wünschenswerth machen, auf Geradleitung der Straßen und bei Bauplänen für neue Ortstheile auf die Anlage von dem Bedürfniß entsprechenden freien Plätzen Bedacht zu nehmen.
      Bei dem Uebergang von einer engen Straße in eine andere empfiehlt es sich, die Einmündung durch gebrochene oder abgerundete Hausecken zu erweitern.

§ 20.

      Die in Art. 10 Abs. 3 angegebenen Straßenbreiten sind nur als Minimalbreiten aufzufassen, und wird sich namentlich in Städten meist eine größere Breite für die Straßen zur Ermöglichung von höheren Häusern (vergleiche Art. 31) empfehlen.
      Unter "Städten" sind in Abs. 3 solche Orte zu verstehen, auf welche die Städte-Ordnung vom 13. Juni 1874 Anwendung findet.
      Bei Messung der Straßenbreite sind wohl die Trottoirs, nicht aber etwaige Vorgärten mitzurechnen.
      Bei Verlängerung bestehender enger Straßen ist - sofern nicht auch für den älteren Straßentheil die entsprechende Verbreiterung künftig vorgesehen wird - der Uebergang zu der normalmäßigen Breite angemessen so zu vermitteln, daß keine todten Straßenwinkel entstehen.
      Auch bei nur einseitig bebauten Straßen mit unbedeutendem Verkehre darf die Breite der Straße nicht weniger wie 6 Meter betragen.
      In einer einseitig zu bebauenden Straße erwerben die Eigenthümer des auf der bebaubaren Seite gelegenen Geländes durch die betreffende statutarische Bestimmung noch kein Recht (Servitut) darauf, daß auf dem gegenüberliegenden Gelände nicht gebaut werden darf.

Zu Artikel 11.
§ 21.

      Die in Art. 11 und den folgenden Artikeln angegebenen Folgen und Wirkungen der Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinien beziehungsweise Ortsbauplänen treten auch für die seither ordnungsmäßig zu Stand gekommenen Pläne ein.