Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/042

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


Dritter zur Bestreitung der dadurch entstehenden Kosten zwar behauptet, welche aber von dem Dritten bestritten wird, insolange vorlageweise zu tragen, bis über die behauptete Verpflichtung rechtskräftig entschieden ist.
      Die oben genannte Verpflichtung der Gemeinde erstreckt sich aber nicht auf reine Privatstraßen, für welche kein öffentliches Bedürfniß vorliegt (vergleiche Art. 22 und § 39).

§ 33.

      In allen Straßen soll die Fahrbahn mindestens so breit sein, daß zwei Wagen einander ausweichen können.
      In Straßen von 10 Meter Breite empfiehlt sich eine Breite von 6 Meter für die Fahrbahn und von je 2 Meter für die Trottoire; bei breiteren Straßen ist dies Verhältniß entsprechend auszudehnen.
      In allen größeren Orten ist auf Einführung der allgemeinen Straßenbeleuchtung, in kleineren Orten mit geschlossener Bauweise wenigstens auf Beleuchtung der Ortsdurchfahrten Bedacht zu nehmen.

§ 34.

      Ueber die Herstellung und Unterhaltung der im Zuge der Kunststraßen liegenden Ortsdurchfahrten sind die näheren Bestimmungen in den Art. 4, 13, 15, 16, 18 und 19 des Gesetzes vom 27. April 1881, den Bau und die Unterhaltung der Kunststraßen betreffend, enthalten.

Zu Artikel 20.
§ 35.

      Der Art. 20 Abs. 1 bezeichnet in seinem zweiten Theile nur den äußersten Zeitpunkt, wo die Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung der Straße gesetzlich eintritt. Durch Ortsstatut kann jedoch auch ein früherer (nicht aber späterer) Termin festgesetzt werden, zu welchem die erwähnte Verpflichtung eintreten soll. In einem und dem anderen Falle ist aber nicht ausgeschlossen, daß das Kreisamt im überwiegenden öffentlichen Interesse das Ansinnen auf Herstellung einer bestimmten Straße zu einem noch früheren Zeitpunkte an die Gemeinde stellt.
      Ueber ein solches Ansinnen, sowie über die Frage, ob der größere Theil einer Straße, bis zur nächsten Querstraße gerechnet, als bebaut anzusehen ist, hat eventuell der Kreisausschuß auf Grund von Art. 48, II, 2 der Kreis-Ordnung zu entscheiden.
      Bei dieser letzteren Frage ist einerseits nicht nur die Gesammt-Frontlänge der an der Straße bereits erbauten Häuser in Betracht zu ziehen; andererseits genügt es auch nicht, daß die an der Straße liegenden Grundstücke mit Mauern etc. eingefriedigt sind und außerdem