Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/051

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


Genehmigung der Polizeiverwaltungsbehörde zur Einleitung von außergewöhnlichem Schmutzwasser in die Winkel (Reule) ist eintretenden Falls von der Localpolizeibehörde zu ertheilen.

Zu Artikel 36.
§ 55.

      Wird die von der Polizeiverwaltungsbehörde behauptete Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 36 Abs. 1 mit der Behauptung bestritten, dass in dem betreffenden Orte vorzugsweise Landwirthschaft betrieben werde, so ist der Gemeindevorstand und der Kreisausschuß hierüber gutächtlich zu hören und die Entscheidung des Ministeriums des Innern und der Justiz einzuholen.

Zu Artikel 37.
§ 56.

      Zum Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlösch- und Rettungsgeräthschaften ist namentlich dafür zu sorgen, daß die an den Straßen stehenden Gebäude auch an ihren Rückseiten zugänglich sind, und daß man den hinter diesen Häusern oder überhaupt entfernt von einer Straße oder einem öffentlichen Platze errichteten Gebäuden im Falle eines Brandes gehörig beikommen kann. Es sind daher überall genügende Zugänge oder Durchfahrten von mindestens 2,3 Meter Breite und 2,6 Meter Höhe herzustellen und, soweit ein Bedürfniß für die Löschanstalten vorliegt, zwischen den Vorder- und Hinterhäusern, sowie auch zwischen den letzteren angemessene, mit der Höhe der Gebäude im Verhältniß stehende Zwischenräume offen zu lassen.
      Insoweit die vorhandenen Löscheinrichtungen es als zulässig erscheinen lassen, kann die für Zugänge und Durchfahrten vorgeschriebene Breite durch Localpolizeireglement auch geringer bestimmt werden.

Zu Artikel 38.
§ 57.

      Soll auf Grund des Art. 38 Abs. 3 ein Gebäude in geringerer Entfernung von einer Eisenbahn aufgeführt werden, alt- in Art. 38 Abs. 1 bestimmt, so ist das Einverständniß der betreffenden Bahnverwaltung und, Mangels desselben, die Entscheidung den Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz einzuholen.

§ 58.

      Wo Ortsstatuten keine Bestimmung über die Entfernung von Wohngebäuden und Brunnen von Friedhöfen treffen, hat die Polizeiverwaltungsbehörde, wenn in geringerer Entfernung