Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/058

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


       b. Das Zusammenwölben mehrerer Schornsteine, so daß sie sich ohne Unterstützung mittelst Holzwerk frei tragen, ist für die weiten Röhren mit Beachtung der Bestimmungen unter Nr. 3, d gestattet.
e. Der Boden der Schornsteine muß von Stein sein. Einsteigöffnungen sollen mit starken eisernen Thüren verschlossen werden. Der Fußboden unter offenen oder nur mit Klappen geschlossenen Küchen- und ähnlichen Schornsteinen soll mit Stein oder Eisen geplättet, oder mit einem feuersicheren Estrich versehen sein, wenn nicht schon die Bestimmungen in Nr. 6 platzgreifend sind.
       5) Hinsichtlich der engen, sogenannten russischen Schornsteine
wird bestimmt:
       a. Die Form des horizontalen Durchschnittes der engen Schornsteinröhren ist in der Regel als Kreisfläche zu nehmen. Es können jedoch auch andere Durchschnittsformen zugelassen werden, wenn für die gehörige Reinigung der so construirten Schornsteine Sicherheit gegeben ist.
b. Die Weite der engen Schornsteinröhren bei gewöhnlichen Ofen- und Herdfeuerungen mit kreisrundem Querschnitt soll im Durchmesser wenigstens 18 Centimeter betragen. Schornsteinröhren mit quadratischem Querschnitt sollen mindestens 18 Centimeter weit sein, d. h. es soll das Querschnitzquadrat eine Seitenlänge von mindestens 18 Centimeter haben. Bei Schornsteinröhren mit länglich rechteckigen oder ovalem Querschnitt sollen die Röhren nach der einen Richtung mindestens 25 und nach der anderen Richtung 12 Centimeter weit sein. Münden mehr als drei Ofenröhren in eine Schornsteinröhre aus, so sind ebenso wie bei Feuerungen anderer Art, z. B. größeren Herd- und Kesselfeuerungen etc., die oben angegebenen Weiten angemessen zu vergrößern.
c. Bei Anlagen, wo wegen starker Feuerung eine ungewöhnliche Erhitzung der Schornsteinwände zu erwarten ist, sind diese angemessen zu verstärken, worüber die Polizeibehörde auf den Grund eines Gutachtens der technischen Behörde nähere Bestimmung zu ertheilen hat.
d. Zu dem Zwecke der Reinigung muß bei jedem nicht von innen durch den Schornsteinfeger besteigbaren Schornstein in der Dachfläche eine Vorrichtung zum Aussteigen und auf dem Dache eine solche zum Stand für den Schornsteinfeger in geeigneter Höhenlage angebracht werden.
       e. Zum Reinigen der engen Schornsteine muß ferner an dem untersten Theile derselben eine Oeffnung von verhältnißmäßiger Größe sich befinden. Bei Feuerungen, wo der Schornstein über einem sogenannten Vorkamine oder Vorgelege beginnt, wird in dem Boden der Röhre ein Futterrohr mit einer Kapsel von Eisenblech