Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/061

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


      9) Bei Dampfheizungen kommen die Vorschriften für Aufstellung von Dampfkesseln (Dampf-Erzeuger) in Anwendung. Die Leitungsröhren sollen mindestens 15 Centimeter von Holzwerk entfernt bleiben und durch ein feuersicheres Material von demselben isolirt werden.
      10) Bei Heizungen mittelst heißen Wassers finden für die Aufstellung des Ofens die in Nr. 2 ertheilten Vorschriften bezüglich der Anlage von Herd- und Kesselanlagen etc. und der Nähe von Holztheilen analoge Anwendung. Auch bei diesen Heizungsanlagen sollen die Leitungsröhren mindestens 5 Centimeter von Holzwerk entfernt gehalten werden und durch ein feuersicheres Material von demselben isolirt werden.
      11) Bei Backofenanlagen muß der ganze Fußboden der Backstube, oder des Raumes, in welchem sich der Backofen befindet, aus feuerfestem Material hergestellt werden. Im Uebrigen finden die in Nr. 2-5 ertheilten Vorschriften auch auf Backöfen, welche in Gebäuden angelegt werden, analoge Anwendung. Bei größeren Anlagen, Brodfabriken etc., können in jedem einzelnen Fall und auf Grund technischer Gutachten besondere Vorschriften von der Polizeibehörde ertheilt werden.
      Wegen der Anlage von Backöfen, welche im Freien errichtet werden, können durch Localpolizeireglements nähere Bestimmungen über die Construction solcher Oefen, deren Abstand von Nachbargebäuden, deren Bedachung etc. erlassen werden.
      12) Nach Maßgabe der Bestimmungen unter Nr. 11 sind auch Obstdarren und Waschkessel, welche für den Hausgebrauch im Freien hergestellt werden, zu behandeln.
      Bei gemauerten Obstdarren mit besonderer Feuerung innerhalb von Gebäuden kommen die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 2-5 zur Anwendung.
      13) Bei der Anlage von Malzdarren in Bierbrauereien, Malz-Fabriken, sowie in ähnlichen Etablissements sind folgende Bestimmungen zu beachten:

       a. Die Feuerung der Malzdarren darf nur in dem Erdgeschoß aus geplättetem oder gepflastertem Boden, oder auf Gewölben, nie aber auf dem Gebälke eines Stockwerks aufgesetzt werden.
b. Die Wände des aufrechten Kanals, welcher die Verbrennungsproducte, sowie die zu erhitzende Luft nach der Darre führt, müssen aus einer mindestens 12 Centimeter dicken Backsteinmauer bestehen.
c. Da, wo dieser Kanal durch das Gebälke führt, muß letzteres derart ausgewechselt werden, daß ringsum ein Zwischenraum von mindestens 12 Centimeter verbleibt, welcher mit Backsteinen auszurollen ist.
d. Der Einfeuerungsraum ist mit einer starken eisernen Thüre zu versehen.
e. Der Rauchkanal unterhalb der Darre ist an einem leicht zugänglichen Orte mit einer dicht schließenden Klappe oder einem Schieber zu versehen.