Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/067

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 3.


Terpentinöl und andere ähnliche Oele, Firnisse, Lack, Theer, Thran, fette Oele, Talg, Schmieren, Pech, Harz, Schwefel, Cellulose, Salpeter, Hobelspäne und dergleichen, nicht aber die gewöhnlichen landwirthschaftlichen Producte, wie Holz, Stroh, Heu, Hanf, im Auge. Doch können auch bei letzteren unter Umständen, und namentlich wenn ungewöhnlich große Massen dieser Gegenstände zu Verkaufszwecken in einem Gebäude aufgestapelt werden, auf Grund von Art. 48 Abs. 3 geeignete Sicherungsmaßregeln vorgeschrieben werden.
      Zu den in Art. 51 gedachten Verrichtungen werden zu rechnen sein: das Heizen und Trocknen mit künstlicher Wärme, die Bereitung von Lack, Firniß und dergleichen, sowie überhaupt der Geschäftsbetrieb der Gewerbtreibenden, welche in Feuer arbeiten (§ 369,3 des Reichsstrafgesetzbuchs).
      In wieweit in allen diesen Fällen die von dem Gesetze vorgezeichneten Anforderungen zu stellen sind, ist im einzelnen Falle, je nach der Natur und Menge der dabei in Frage kommenden Gegenstände, wie nach den besonderen örtlichen und gewerblichen Verhältnissen und nach der sonstigen Beschaffenheit und Bestimmung des betreffenden Gebäudes auf Grund technischer Gutachten zu bemessen.

Zu Artikel 52.
§ 72.

Zu dem nach Art. 52 von dem Wohnräume abzuscheidenden Scheuerraume gehören Tenne, Barn, überhaupt Räume und Böden zur Aufbewahrung von Garben, Stroh, Futter und dergleichen.

Zu Artikel 54.
§ 73.

      Die Schindelverkleidungen an Gebäuden werden hauptsächlich in Gebirgs-Gegenden mit vorherrschend scharfen Winden zulässig sein.
      Handelt es sich um die Schindelung von Gebäudeseiten, die an einer Straße liegen, so fällt die Voraussetzung, daß diese Seite mindestens 4 Meter von der Eigenthumsgrenze entfernt sein muß, selbstverständlich weg. Ebenso braucht diese Voraussetzung nicht zuzutreffen bei bereits bestehenden Häusern, welche mit Schindeln noch nicht verkleidet sind, obgleich die Verkleidung nach den klimatischen und örtlichen Verhältnissen wünschenswerth beziehungsweise gebräuchlich ist.
      Bei unbedeutendem Bauwesen und bei Gebäuden auf Einzelwohnsitzen (Art. 54 pos. 2 und 3) fällt sowohl die Voraussetzung des klimatischen Bedürfnisses, als auch die des 4 Meter großen Abstandes von der Eigenthumsgrenze weg.