Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/086

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 4.


§ 11.

      Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder jederzeit die Einlösung des Pfandgegenstandes zu gestatten, so lange nicht eine gerichtliche Zuweisung oder eine öffentliche Versteigerung zum Abschluß gelangt ist und sofern bei der Einlösung die Darlehnssumme nebst den geschuldeten Zinsen und den etwa durch das Zuweisungs- oder Versteigerungsverfahren erwachsenen Kosten gezahlt wird.

§ 12.

      Wird der Pfandgegenstand eingelöst, so ist dies alsbald im Pfandleihbuch unter Angabe des Datums zu bemerken. Auch ist dem Verpfänder auf dessen Verlangen bei der Einlösung eine Quittung auszustellen, worin der Betrag der Zahlung nach einzelnen Posten (Darlehenssumme, Zinsen, Pfandscheingebühren, etwaige Kosten einer beantragten oder begonnenen Versteigerung) verzeichnet ist.

§ 13.

      Im Falle nicht rechtzeitiger Einlösung darf der Pfandleiher über den Pfandgegenstand durch eigene Gewalt nicht verfügen. Er muß vielmehr in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen auf dem in Artikel 188 des Gesetzes vom 15. September 1858, das Pfandrecht betreffend, und in der Provinz Rheinhessen auf dem in Artikel 2078 des Civilgesetzbuchs vorgezeichneten Wege seine Befriedigung suchen.

§ 14.

      Ort und Zeit der Versteigerung sind wenigstens vierzehn Tage und höchstens vier Wochen vorher in dem amtlichen Verkündigungsblatte bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers, die Gattung der zu versteigernden Pfandgegenstände und die auf dieselben bezüglichen laufenden Nummern der Pfandleihbuch-Einträge anzugeben.
      Der Ueberschuß des Erlöses, welcher bei der Versteigerung nach Abzug der Darlehenssumme, der Zinsen und der Versteigerungskosten verbleibt, ist an den Verpfänder alsbald auszubezahlen, oder für denselben bei der Bürgermeisterei zu hinterlegen.

§ 15.

      Vor eingetretener Fälligkeit der Pfandforderung darf der Pfandleiher nicht ausbedingen, daß er ermächtigt sei, den nicht eingelösten Pfandgegenstand sich selbst zuzueignen oder darüber ohne Beobachtung der in den §§ 13 und 14 vorgeschriebenen Formen zu verfügen.