Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/088

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
<<<Vorherige Seite
[087]
Nächste Seite>>>
[089]
Ghzglhess regbl 1882.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 4.


§ 20.

      Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, insofern sie nicht den Thatbestand eines Vergehens oder Verbrechens bilden, werden gemäß § 360 Ziffer 12 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.

§ 21.

      Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1882 in Kraft.
      Sie findet auch auf die dermalen bestehenden Pfandleihgeschäfte, sowie auf alle jene Pfandleihverträge Anwendung, welche vom 1. Juli 1882 an neu abgeschlossen, erneuert oder verlängert werden.
      Die Verordnung ist nicht anwendbar auf den durch besondere Statuten geregelten Betrieb der städtischen Pfand- und Leihhäuser.
      Die Local-Polizeireglements, welche über den Betrieb des Gewerbes der Pfandleiher, Rückkaufshändler und Trödler erlassen worden sind, treten vom 1. Juli 1882 außer Wirksamkeit.

      Darmstadt, den 16. Februar 1882.

In Allerhöchstem Auftrage:

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

v. Starck.
de Beauclair.