Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/101

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 7.


Aland (Nerfling, Idus melanotus) 20
cm
Barbe (Barbus fluviatilis)
Schnepel (Schnäpel, Coregonus oxyrhynchus)
Döbel (Squalius cephalus)
Karpfen (Ciprinus carpio) 20
"
Schlei (Tinca vulgaris)
Forelle (Salmo fario 18
"
Asch (Aesche, Thymallus vulgaris)
Karausche (Carassius vulgaris) 15
"
Kleine Maräne (Coregonus albula)
Rothfeder (Scardinius critrophthalmus)
Barsch (Perca fluviatilis) 13
"
Rothauge (Leuciscus rutilus)
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Asiacus fluviatilis) 10
"

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, bezüglich derjenigen Gewässer, in denen der Steinkrebs (Astacus saxatilis seu tristis) vorherrschend vorkommt, den Fang, Versandt und Verkauf von Krebsen bis zu 8 cm Länge herab nach Anhörung der Fischerei-Aufsichtsbehörde unter geeigneten Controlmaßregeln zeitweilig und widerruflich zu gestatten.

§ 13.

      Vom 1. Januar k. J. an dürfen beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der nachbemerkten Ausnahmen keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) in nassem Zustand an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 cm haben.
      Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile und Abtheilungen der Fanggeräthe.
      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, im Fall des Bedürfnisses Ausnahmen von dieser Vorschrift für bestimmte Arten von Fanggeräthen zu gestatten. Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Aalen bestimmt sind, sollen stets eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 cm haben.

§ 14.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, bezüglich derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit anderer Staaten unterworfen sind, die diesseits erlassenen Schonbestimmungen so lange außer Wirksamkeit zu setzen, als nicht in den betreffenden Staaten gleichmäßige Vorschriften, wie die in der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen, eingeführt sind.