Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/149

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 19.


      Wird ein Schiff lediglich zur Anbringung neuer Einsenkungsklammern nach Maßgabe der Verordnung vom 6. September 1882 angemeldet und vorgeführt, so genügt die Mitwirkung eines Commissionsmitglieds.
§ 5.
Das Gesuch muß folgende Angaben enthalten:
Erfordernisse
des Gesuches.
       1) Gattung des Schiffes, ob Dampfschiff (Rad-, Schrauben-, Seil- oder Kettendampfer) oder Segelschiff (Schleppkahn), ob zum Schleppen, zum Transport von Personen und Gütern und welchen, ob zum Befahren des ganzen Rheins oder nur einer gewissen Strecke und welcher bestimmt;
2) Länge zwischen den Steven (Heben), Breite und Tiefe des Schiffskörpers vorn und hinten bei den Pollern und in der Mitte bezw. am Hauptspant;
3) die zum Bau verwendete Materialgattung, Holz, Eisen oder Stahl;
4) Zeit und Ort der Erbauung des Schiffes;
5) die nach Ansicht des Eigenthümers größte zulässige Einsenkungstiefe mit Bezug auf den größten Tiefgang und die Höhe des Freibords vorn, hinten und in der Mitte, bezw. beim Hauptspant;
6) die Tragfähigkeit des Schiffes, annähernd oder auf Grund der erfolgten Eichung.
      Alle Abmessungen sind nach Metermaß, die Tragfähigkeit ist nach Centnern zu 50 Kilogramm anzugeben.
      Hat eine amtliche Vermessung des Schiffes schon stattgefunden, so ist der Eichschein mit dem Gesuche vorzulegen.
      Dem Gesuch ist endlich ein Verzeichniß derjenigen Schiffsgeräthe beizulegen, welche zum Zwecke der sicheren Fahrt des Schiffes an Bord vorhanden sind.
      Bei Anbringung bezw. Einreichung des Gesuches ist zugleich der nach § 17 bestimmte Gebührensatz, sowie der für die Beschaffung der Einsenkungsklammern (§ 13) erforderliche Betrag einzuzahlen.
§ 6.
      Dem Gesuche um Untersuchung eines Dampfschiffes ist eine Beschreibung und Zeichnung der Maschine und des Kessels beizufügen, aus welcher die wichtigsten Dimensionen derselben, sowie des Maschinenraumes und die Aufstellung von Maschine und Kessel zu entnehmen sind. Hat eine amtliche Prüfung des Kessels schon vor der Untersuchung stattgefunden, so ist die Bescheinigung hierüber mit dem Gesuch vorzulegen. Im andern Falle ist bezüglich des Kessels außer den Dimensionen anzugeben:
Besondere An-
gaben bezüglich
der Dampf-
schiffe.