Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/188

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 22.


      4) Der Lauf der Zinsen beginnt für alle innerhalb eines Monats bewirkten Hinterlegungen mit dem ersten Tage des folgenden Monats und hört in Ansehung des auszuzahlenden Betrags mit dem Ablauf des Monats auf, welcher der Benachrichtigung an den zur Empfangnahme Berechtigten, daß die Hauptstaatskasse zur Auszahlung angewiesen sei, vorhergeht. Eine Verzinsung der Zinsen findet nicht statt, und werden die sämmtlichen erfallenen Zinsen bei der Rückzahlung des hinterlegten Betrags bezahlt.
      5) Geld kann nur in Zahlungsmitteln hinterlegt werden, welche bei der Hauptstaatskasse in Zahlung angenommen werden.
      Anderes als kassenmäßiges Geld ist jedoch anzunehmen, wenn der Schuldner, welcher durch die Hinterlegung von einer Verbindlichkeit sich befreien will, die Verbindlichkeit durch Zahlung solchen Geldes erfüllen darf. In diesem Fall ist das nicht kassenmäßige Geld in kassenmäßiges umzusetzen und die Staatskasse nur für den bei der Umsetzung als Reinerlös erlangten Betrag verhaftet.
      6) Die Einzahlung zur Hinterlegung kann entweder unmittelbar bei der Hauptstaatskasse geschehen, wobei die Bestimmungen über deren Bureaustunden maßgebend sind, oder mittelst portofreier Einsendung durch die Post. In letzterem Fall wird die Einzahlung erst mit dem wirklichen Eingang bei der Hauptstaatskasse als geschehen angesehen.
      7) Die Einzahlung oder Einsendung des Geldes erfolgt auf Verfügung der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden, welche die Hauptstaatskasse hiervon benachrichtigen.
      Diese Verfügung muß enthalten:

       a. Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Hinterlegers und, falls die Hinterlegung in dessen Vertretung von einer anderen Person bewirkt werden soll, Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort dieser Person;
b. den Betrag des hinterlegten Geldes und, wenn anderes als kassenmäßiges Geld hinterlegt werden soll, die Bezeichnung der Geldsorten;
c. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Hinterlegung.

      8) Die Hauptstaatskasse gibt sofort Quittung, wenn kassenmäßiges Geld unmittelbar eingezahlt wird; wenn aber die Einzahlung des Geldes in nicht kassenmäßigem Geld oder mittelst Einsendung durch die Post erfolgt, so wird die Quittung dem Hinterleger oder demjenigen, welcher in dessen Vertretung die Hinterlegung bewirkt hat, spätestens binnen 3 Tagen zugesendet.
      Bei unmittelbarer Einzahlung von nicht kassenmäßigem Geld ist jedoch eine vorläufige Empfangsbescheinigung sofort zu ertheilen.
      9) Die Zurückzahlung des Kapitals und der etwaigen Zinsen erfolgt, sobald die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, welche die Hinterlegung veranlaßt hat, oder diejenige Behörde, welche in Folge veränderter Organisation an deren Stelle getreten ist, die Rückerstattung