Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B025

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 4.


Darmstadt, den 11. März 1882.



Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Kohlermännische Stiftung betreffend. - 2) Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Kirchen- und Schulbaufonds für die Provinz Rheinhessen für das Jahr 1878. - 3) Uebersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Vicinalwegbaufonds der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1878. - 4) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines Theils der Umlagen der Gemeinde Messenhausen für 1881/82 betreffend. - 5) Bekanntmachung, die Erhebung einer nachträglichen Umlage in der israelitischen Religionsgemeinde Bindsachsen betreffend. - 6) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Erbach für 1882. - 7) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Gießen.



Bekanntmachung,
die Kohlermännische Stiftung betreffend.

      Die Wittwe des Geheimen Regierungsraths Kohlermann zu Darmstadt, Christiane, geborne Machenhauer, hatte in ihrem unter dem 23. September 1873 errichteten Testament Seine Königliche Hoheit den Großherzog zum Erben ihres gesammten Nachlasses mit dem Ersuchen eingesetzt, denselben zur Errichtung und Unterhaltung eines Findelhauses einer der Städte Darmstadt, Mainz oder Gießen und zwar derjenigen derselben zu überlassen, welche die ausgiebigsten Mittel zur vollständigen Erreichung des Zwecks einer solchen Anstalt gewähren und innerhalb zweier Jahre die Ausführung einer solchen Anstalt besorgen würde. Nachdem die Vorstände der genannten Städte indessen die Errichtung eines Findelhauses abgelehnt haben, haben des Großherzogs Königliche Hoheit, dem für diesen Fall weiter ausgesprochenen Ersuchen der Erblasserin gemäß, zu bestimmen geruht, daß deren Nachlaß zu einer immerwährenden Stiftung für vermögenslose Töchter Großherzoglich Hessischer Civilstaatsdiener unter dem Namen "Kohlermännische Stiftung" verwendet wird, und zugleich die nachstehenden, den Bestimmungen des Testaments entsprechenden Statuten für diese Stiftung und weiter Allergnädigst genehmigt, daß die erstmalige Verleihung von Pensionen mit Wirkung vom Beginn des laufenden Jahres an erfolgt.

      Darmstadt, den 1. März 1882.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
de Beauclair.