Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/B121

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 16.


Darmstadt, den 30. Juni 1882.



Inhalt: 1) Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. - 2) Bekanntmachung, den neunten Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend. - 3) Bekanntmachung, das Aufbringen der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für 1882/83 betreffend. - 4) Uebersicht der für das Jahr 1882/83 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung von Communalbedürfnissen in den Gemeinden des Kreises Friedberg. - 5) Bekanntmachung, die Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde zu Ober-Klingen für das 1. Quartal 1881 betreffend. - 6) Bekanntmachung, die für das Jahr 1882/83 zur Bestreitung der Communalbedürfnisse der Stadt Offenbach zu erhebenden Umlagen betreffend. - 7) Dienstnachrichten. - 8) Charakterertheilung. - 9) Ruhestandsversetzungen. - 10) Concurrenzeröffnungen.



Oeffentliche Anerkennung einer edlen That.

      Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Maurer Heinrich Grölz I. zu Staufenberg, im Kreise Gießen, in Anerkennung der am 22. April l. J. von ihm mit Muth und Entschlossenheit vollbrachten Rettung der 11 Jahre alten Elisabethe Schlapp von Staufenberg vom Tode des Ertrinkens, eine Geldprämie Allergnädigst zu verleihen geruht.
      In Gemäßheit Allerhöchster Entschließung wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 15. Juni 1882.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
In Vertretung:
Knorr.
Schaum.



Bekanntmachung,
den neunten Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.

      Nachdem die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer Generalversammlung vom 22. April 1875 Abänderung des § 5 der Statuten beschlossen und der deßfallsige neunte Nachtrag zu den Statuten die Allerhöchste Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs erhalten hat, wird derselbe hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

      Darmstadt, den 10. Juni 1882.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.