Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/118

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 20.



Artikel 57.

      Für Beschädigungen, welche keine Folge der ordnungsmäßigen Benützung des Leinpfads sind, sondern durch Absicht oder Nachlässigkeit der bei der Scjiffs- oder Floßfahrt beschäftigten Personen verursacht werden, sind die Urheber und ihre Dienstherrn solidarisch ersatzpflichtig.

IV. Abschnitt
Uferschutz.
Artikel 58.

      Die Eigenthümer und Besitzer der an einen Fluß angrenzenden Grundstücke oder Ufer sind verpflichtet, zu gestatten, daß die zum Schutze des Ufers und der Ufergrundstücke nothwendigen staatlichen Bauten an und auf ihrem Eigenthum vorgenommen und erhalten, und daß die zum Uferschutzbau erforderlichen Materialien an Sand, Lehm, Kies, Steinen, Faschinen und dergl. auf ihren Grundstücken vorübergehend gelagert und diesen selbst entnommen werden.
      Für hieraus entstandenen Schaden wird eine Entschädigung nicht geleistet, wenn der Uferschutzbau lediglich im Interesse des Ufereigenthümers vorgenommen wird.
      Andernfalls kommt auf die zu leistende Entschädigung der dem betreffenden Ufergrundstück durch den Uferschutzbau zugegangene Vortheil in Anrechnung.
      Solange und soweit ein Uferschutzbau auf Privatgelände besteht, ruht das ausschließliche Benutzungsrecht des Eigenthümers als solchen an dem betreffenden Gelände. Bei nachweisbar aus dem Ruhen des ausschließlichen Benutzungsrechts erwachsendem Schaden soll dem Eigenthümer eine, nöthigenfalls gerichtlich festzusetzende Entschädigung zu Theil werden, jedoch auch hier unter Anrechnung des seinem Ufergrundstück durch den Uferschutzbau zugegangenen Vortheils.
      Wird zur Ausführung von Uferschutzbauten eine Enteignung von Grundeigenthum, Dienstbarkeits- oder Benutzungsrechten, oder die Belastung fremden Eigenthums mit Dienstbarkeiten nothwendig, so finden die Bestimmungen des Gesetzes betr. Die Enteignung von Grundeigenthum vom 26. Juli 1884 Anwendung.

V. Abschnitt.
Aufhebung älterer Bestimmungen.
Artikel 59.

      Außer Kraft treten für die Rechtverhältnisse an schiffbaren oder floßbaren Flüssen:

             1) die Verordnung dem 16. Mai 1734 über das jus alluvionis;
      2) die Bestimmungen des Gemeinen Rechts, sofern sie mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen;