Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/170

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 27.



      Dieselbe entscheidet in diesem Falle insbesondere

a. ob und welche Grundeigenthümer gemäß Artikel 52 zum Beitritt gezwungen werden können;
b. über Einwendungen Dritter nach Artikel 64;
c. nach welchem Plane das Unternehmen ausgeführt werden soll;
d. in welcher Weise die Kosten vertheilt werden sollen.

      Gegen die Entscheidung der Zentralbehörde kann binnen 14 Tagen nach deren Zustellung Beschwerde an das Ministerium des Innern und der Justiz erhoben werden.

Kostenvertheilung.
Artikel 68.

      Sämmtliche Kosten der Vorbereitungsarbeiten, der Anlage (einschließlich des Umbaues und der Einsaat), sowie der Unterhaltung des Bewässerungs- und Entwässerungsunternehmens werden, wenn nicht durch gütliche Vereinbarung sämmtlicher Betheiligter oder durch die gesetzliche Mehrheit derselben andere Grundsätze als maßgebend angenommen und im letzteren Falle von der sachlichen Zentralbehörde genehmigt wurden, nach dem Flächengehalte des zu verbessernden Grundeigenthums ausgeschlagen.

Abtretung statt Kostenzahlung.
Artikel 69.

      Die durch Zwang zur Theilnahme herbeigezogenen Grundeigenthümer, welche nicht im Stande sind, den sie treffenden Kostenantheil ohne Gefährdung ihres Nahrungsstandes sofort zu bestreiten, können verlangen, daß die Genossenschaft die fraglichen, zum Unternehmen erforderlichen Grundstücke gegen Entschädigung übernehme, sofern sie sich nicht mit der Gesellschaft der Betheiligten wegen eines dem auf sie fallenden Kostenantheil entsprechenden Darlehens vereinbaren.
      Ueber das Vorhandensein der im Eingang bezeichneten Voraussetzung entscheidet die fachliche Zentralbehörde.

Recht aus Zwangsabtretung zu Gunsten von Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen.
Artikel 70.

      Ist zur Errichtung oder Veränderung einer Bewässerungs- oder Entwässerungsanlage

1) die Abtretung der einem Dritten zustehenden Eigenthums-, Dienstbarkeits- oder anderer Benützungsrechte, oder
2) die Belastung fremden Grundeigenthums mit einer Dienstbarkeit

nothwendig, so können die Betheiligten hierzu gezwungen werden, jedoch nur nach geliefertem