Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/216

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[215]
Nächste Seite>>>
[217]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 30.



      In gleicher Weise wird das Einkommensteuerkapital solcher Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche in verschiedenen Gemeinden beziehungsweise Gemarkungen stehende Gewerbe betreiben oder gewerbliche Anlagen haben, im Verhältniß der am einzelnen Ort der Gesellschaft zur Last gestellten Grund- und Gewerbsteuerkapitalien unter die einzelnen Gemeinden beziehungsweise Gemarkungen vertheilt.
Angehörige anderer deutscher Staaten oder Reichsausländer, welche nach Artikel 1 Alinea 2c und 3b des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, einkommensteuerpflichtig sind, werden an dem Ort oder den Orten, wo der Grundbesitz liegt, der Sitz des Gewerbebetriebs oder der Handelsanlage sich befindet, auch nach Maßgabe des ihnen aus diesen Quellen fließenden Einkommens zur Gemeindebesteuerung herangezogen.
Die Grund-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuerkapitalien kommen in ihrem vollen Beträge, die Einkommensteuerkapitalien nur zur Hälfte ihres Betrags als Gemeindesteuerkapital in Ansatz.

Artikel 2.

      Wenn in einzelnen Fällen eine Verpflichtung zur Entrichtung von Gemeindesteuer, aber nicht von Staatssteuer besteht und in Folge dessen ein Staatssteuerkapital zur Benutzung beim Ausschlag der Steuer nicht vorhanden ist, so wird das Gemeindesteuerkapital nach den für die Veranlagung der Staatssteuern erlassenen bezüglichen Vorschriften besonders gebildet.

Artikel 3.

      Die nach Artikel 35 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, von der Staatssteuer befreiten Einkommen unter 500 Mark 5.svg bleiben wie bisher der Gemeindebesteuerung unterworfen. Es findet zu diesem Behufe die Einschätzung der betreffenden Pflichtigen in nachstehende Einkommens- und Steuerklassen statt:

Klasse.
Einkommen.
Steuerkapital.
A.
weniger als 300 Mark 5.svg
5
Mark 5.svg
B.
300 bis weniger als 400
"
10
"
C.
400
"
"
"
500
"
20
"

      Die Einschätzung kann jedoch auch in die zunächst niedrigere Klasse erfolgen, wenn andere, auf die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ungünstig einwirkende Verhältnisse zu besonderer Berücksichtigung Anlaß geben. Tritt dieser Fall bei einem Steuerpflichtigen der Klasse A ein, so kann er ganz freigegeben werden.
Auch diese Steuerkapitalien kommen wie die in Artikel 1 genannten Einkommensteuerkapitalien nur mit der Hälfte ihres Betrags in Ansatz.