Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/329

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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ältesten Kirchen eine Burg zum Schutze derselben und auf dieser Burg einen eigens zur Beschützung der Kirche eingesetzten Ritter als Schirmherrn. Jene Advocati sind schlechthin Vögte, wie denn das Wort Vogt von advocatus abgeleitet wird, sie waren die Beamten der einzelnen Distrikte des Landes, Amtmänner wenn man will. Mit jener irrthümlichen Ansicht fallen auch eine Menge Muthmaßungen hinweg, die man über die ältesten Kirchen aufgestellt, und als ausgemachte Sache weiter verbreitet hat. Die wichtigeren Kirchen hatten aber allerdings ihre Schirmvögte. So bekennt sich Graf Adolph 1328 als Schirmvogt und zugleich als Vasall des Hamburger Kapitels, letzteres, Vasall, insofern er zugleich mit Zehnten oder sonstiger Nutznießung belehnt war. Lehnsmann einer Kirche zu sein war aber einem Fürsten keinesweges unanständig. So waren die Holsteinischen Grafen gleichfalls Schirmherren der Lübecker Kirche und als solche mit einem Theil des bischöflichen Zehnten belehnt. Bei dem Stifte Bordesholm hatte das Geschlecht der Wulffe, von der Wisch und Pogwisch die Schirmvogtei. Im Schleswigschen finden wir solches Verhältniß, das mehr nach deutschem Recht war, nicht. Doch scheinen beim Bisthum Schleswig die Herren v. Sehestedt vielfältig ein vogteiliches Amt bekleidet zu haben, waren mitunter des Stiftes Amtmänner, besonders, wie es den Anschein hat, über die Besitzungen, welche zu Stubbe in Schwansen gehörten, hatten auch bischöfliche Lehen inne, und ihr Begräbniß in der Domkirche zu Schleswig, wo zu einer Zeit 77 Sehestedtische Wappenschilder gezählt sein sollen. Aehnlich war die Familiengruft der Pogwische in Bordesholm. Man begreift leicht, wie eine solche Verbindung sowohl freundliche als auch mitunter feindliche Verhältnisse herbeiführen konnte.

Nun vom Patronatrecht. Dieses ist mehr geeignet uns Schlüsse auf die Entstehung und die ältesten Beziehungen der einzelnen Kirchen thun zu lassen. Doch mangelt für viele Kirchen die Nachricht darüber, wem das Patronat zuständig gewesen, und wo man in späterer Zeit des Patronates erwähnt findet, ob dasselbe auch ein ursprüngliches ober ein übertragenes sei, denn es war nicht selten der Fall, daß das Patronatrecht übertragen wurde, besonders an Kapitel oder Klöster. Nach dem Canonischen Rechte ist das Patronatrecht demjenigen zuständig, der eine Kirche gegründet, wenigstens den Grund und Boden dazu hergegeben hat. Da läßt dann