Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/108

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Fürstlichen Aemtern und Landschaften sich die Huldigung leisten ließ.[1]

Dabei ist ausdrücklich speciell zu bemerken, daß die Vorgänge von 1720 und 1721 während der letzten Jahre erst in das volle Licht getreten sind. Sie sind in unseren Tagen ein Streitpunkt von großer Bedeutsamkeit geworden. Die Worte des Königlichen Patents vom 22. August 1721 konnten einer verschiedenartigen Deutung unterliegen, und es tritt mit großer Wahrscheinlichkeit hervor, daß sie gerade so gestellt worden sind, wie sie lauten, mn nach Befinden in späterer Zeit passend gedeutet werden zu können. Unverfänglich erschien es, wenn in dem gedachten Patent Friederich IV. seine Absicht aussprach: „den hiebevor gewesenen Fürstlichen Antheil mit dem Altköniglichen zu vereinigen und zu incorporiren.“ Beide Landestheile sollten also mit einander vereinigt werden, aber das Incorporiren hat nachher die Deutung erlitten, beide vereinigten Theile „der Krone zu incorporiren“, und also dem Königsgesetze, welches im Königreiche herrschend war, zu unterwerfen, unter Berufung auf die in dem Eidesformular der Huldigung befindlichen Worte secundum tenorem legis Regiae. Ging das auf das Erbstatut der Königlichen Linie des Hauses Schleswig-Holstein von 1650 oder auf das nach Einführung der absoluten Souveränetät eingeführte dänische Königsgesetz? Aber der Eid war nur verlangt von den vormals Fürstlichen und den Gemeinschaftlichen Unterthanen, und es sollte der gewöhnliche Erbhuldigungseid sein. Spätere Enthüllungen[2] stellen ins Licht, daß vor Erlassung des vielbesprochenen Patents die Frage zur Verhandlung gekommen ist, ob das Herzogthum Schleswig wirklich in das Königreich Dänemark zu incorporiren, oder ob es als ein separates souveränes Herzogthum zu regieren sei. Der König persönlich erklärte sich schriftlich für die Incorporation „peu adprès peu“. Dieses Actenstück ist lange als Staatsgeheimniß bewahrt worden. Das „peu à peu“ ist aber der rothe Faden gewesen, welcher durch die ganze politische Geschichte bis auf die Neuzeit sich hindurchzieht.[3]


  1. Wir verweisen hauptsächlich auf die berühmte Schrift von Falck über das Herzogthum Schleswig, besonders S. 83–104.
  2. Droysen und Samwer, Geschichte der dänischen Politik, S. 25 ff.
  3. Der Geheimerath Gensch von Breitenau war mit einem Gutachten beauftragt und stellte die Gründe und die Gegengründe in Betreff der Incorporation zusammen; er führte für dieselbe drei Gründe an, dawider sechs. Der König Friederich IV. resolvirte darauf für die Annahme der drei Incorporations-Gründe, und „daß das Obergericht zu Schleswig recht wohl in Stelle einer Regierung bis weiter continuirt werden könne.“